Abmahnungen sind eigentlich ein legitimes Mittel, um eigene Geschäftsinteressen mit vertretbarem Aufwand zu schützen. Da aber eine Vielzahl von echten oder vermeintlichen Verstößen abmahnfähig sind und sich damit auch noch Einnahmen erzielen lassen, erliegt mancher der Versuchung nicht nur gezielt, sondern breit gestreut Abmahnungen zu versenden. Das Landgericht München hatte jetzt in solch einem Fall zu entscheiden.
Der Kläger in dem aktuellen Fall sprach gegenüber der Beklagten, eine Immobilienmaklerin und Bauträgerin, erfolglos eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes aus. Diese wehrte sich gegen die Klage auf Unterlassung, indem sie behauptete, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich vorgehe.
In der Vergangenheit hat er insgesamt fast 4000 Abmahnungen ausgesprochen. Nachdem ihm ein Gericht Rechtsmissbrauch vorgeworfen hatte, stellte er die Abmahntätigkeit zwischenzeitlich ein. Nach einiger Zeit sprach er jedoch erneut eine Vielzahl von Abmahnungen aus.
Die Richter des Landgerichts München gaben der Immobilienmaklerin Recht und wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 11 HK O 11365/10). Sie stellten fest, dass es rechtsmissbräuchlich sei, den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen.
Der Kläger habe in einem Jahr über 1000 Abmahnungen ausgesprochen, innerhalb weniger Tage allein über 50. Diese Anzahl für sich genommen deute bereits darauf hin, dass ihm hauptsächlich daran gelegen sei, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Um den fairen Wettbewerb gehe es ihm dabei nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Ausbleiben der Unterwerfung keine gerichtliche Klärung suche, spreche für den Rechtsmissbrauch.
Rechtsmissbräuchlich sei das Vorgehen auch deshalb, weil der Kläger sich immer mal wieder an eine gewisse Anzahl von Abmahnungen herantaste, die von den Gerichten gerade noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werde, nur um zu sehen, inwieweit es möglich sei, Gebühren zu generieren.
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