Der Beklagten in dem vor dem Landgericht Hamburg kürzlich verhandelten Fall war es in der Vergangenheit durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden, auf einer bestimmten Website Werbung zu schalten, die gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoße. Die Beklagte schaltete einige Zeit später dieselbe Werbung aber auf einer anderen Webpräsenz.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und verklagte seinen Wettbewerber auf Zahlung eines Ordnungsgeldes. Die Richter des Landgerichts Hamburg gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen 407 O 217/09).
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die verbotene Werbung in der Vergangenheit nur deshalb verboten worden sei, weil eine Verletzung der PAngVO vorgelegen habe. Da aber dieselbe Werbung in selber Form auf einer anderen Webseite veröffentlicht worden sei, handle es sich im aktuellen Fall um einen sogenannten kerngleichen Verstoß.
Die verbotene Werbung sei nicht deswegen wettbewerbswidrig, weil sie auf einer ganz bestimmten Website geschaltet worden sei, sondern weil sie für sich genommen inhaltlich rechtswidrig gewesen sei. Insofern sei das festgesetzte Ordnungsgeld gerechtfertigt.
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