Das Landgericht Essen hat ein Urteil zur Frage gefällt, in welcher Höhe beim Diebstahl eines Navigationsgerätes aus dem Auto durch die Versicherung Ersatz zu leisten ist. Das berichtet die Alsdorfer Kanzlei Ferner in ihrem Blog.
Im vorliegenden Fall war einem Versicherten aus seinem Fahrzeug ein fest verbautes, bei der Anschaffung teures Navigationsgerät gestohlen worden. Er kaufte sich für rund 1170 Euro ein Ersatzgerät, ließ dieses einbauen und verlangte von der Versicherung die Kosten. Das lehnte diese ab. Sie wollte lediglich den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gerät, nicht für ein Gerät des gleichen Typs bezahlen. Die Richter des Landgerichts Essen sprachen dem Versicherungsnehmer 450 Euro Ersatz für das Gerät zuzüglich der Einbaukosten zu (Aktenzeichen 10 S 379/09).
Für bedeutsam hält die Kanzlei Ferner die Entscheidung auch deshalb, weil geklärt wurde, welche Überlegungen und Untersuchungen der Gutachter vornehmen durfte. Dieser hat sich nach den Verkaufspreisen für typgleiche Geräte erkundigt und nachvollziehbar erläutert, warum ein Gerät wie das vom Kläger ursprünglich erworbene einen erheblichen Wertverfall erlitten habe. Es habe im Laufe der letzten Jahre nämlich ein „rasanter“ technischer Fortschritt auf dem Gebiet der Navigationscomputer stattgefunden.
Die Kammer hält es für die Wertermittlung für erforderlich, dass Preise für vergleichbare Gegenstände ermittelt werden, die sich auf einem „seriösen Markt“ erzielen lassen. Das Einholen von Vergleichsangeboten auf Ebay erachtet sie in diesem Sinne jedoch nicht notwendig als seriös. Für entscheidend hielt das Gericht, dass der Gutachter mit Hinweis auf eine Auskunft der „Deutsche Automobil Treuhand“, einem auf den Gebrauchtwagenmarkt spezialisierten Marktforschungsinstitut, plausibel und schlüssig begründen konnte, dass der Wiederbeschaffungswert des Navigationsgeräts mit 450 Euro großzügig bemessen sei.
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