Die VG Wort hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2007 Erfolg gehabt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der soll nun prüfen, ob sie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen ist. Damit wird eine neue Runde im schon lange andauernden Streit zwischen Herstellern und Verwertungsgesellschaften eingeläutet.
Die Richter des Bundesgerichtshofs waren 2007 der Ansicht, dass für Drucker und Plotter keine gesonderte, pauschale Urheberrechtsvergütung zu zahlen ist. In dem Verfahren ging es um Forderungen nach Urheberrechtsabgaben für die Jahre 2001 bis 2007. Sie begründeten ihr Urteil mit dem bis Ende 2007 geltenden Urheberrechtsgesetz. Dieses wurde zum 1. Januar 2008 geändert, seitdem fallen auch Drucker unter die Vergütungspflicht. Sie beträgt pro Gerät bis zu 12,50 Euro.
Die VG Wort hebt in einer Mitteilung hervor, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Eigentumsgarantie in Artikel 14, Absatz 1 im Grundgesetz hinweist. Der Bundesgerichtshof müsse untersuchen, ob Drucker und Plotter nach der bisherigen Rechtslage bereits aufgrund dieser Eigentumsgarantie vergütungspflichtig sind. Falle die Antwort positiv aus, könne die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof überflüssig sein.
Einzelne Hersteller waren auf Anfrage von ZDNet nicht bereit, eine Stellungnahme zu dem Urteil abzugeben. Sie verwiesen größtenteils auf den Branchenverband Bitkom, der ihre Interessen in der Angelegenheit vertritt. Der hat sich über die Aufhebung des Gerichtsurteils enttäuscht gezeigt. In einer Mitteilung betont der Verband, dass für die Entscheidung „formale Gründe“ ausschlaggebend gewesen seien. Für die Wirtschaft sei das Urteil ein unerwarteter Rückschlag. Es gehe schließlich um 10 bis 300 Euro Abgabe für jedes in dieser Zeit in Deutschland verkaufte Gerät; insgesamt um eine Summe von mehr als 900 Millionen Euro.
Die VG Wort erhebt unter anderem auch Abgaben auf Scanner und Kopierer. Damit soll das legale Kopieren von Texten und Bildern abgegolten werden. Der Bitkom argumentiert, dass Drucker alleine nicht geeignet sind, um urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Dazu brauche es vor allem einen Scanner. Für die aber würden bereits seit vielen Jahren Abgaben bezahlt. 2007 hatte sich der Bundesgerichtshof dieser Auffassung weitgehend angeschlossen. „Wir sind daher zuversichtlich, dass der BGH auch nach nochmaliger Prüfung zu dem gleichen Ergebnis kommen wird wie 2007“, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
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