Ein Mann hatte entdeckt, dass bei den Google-Suchergebnissen ein Zeitungsartikel angezeigt wurde, in welchem er namentlich genannt und als Kinderschänder bezeichnet wurde. Er verlangte zunächst, dass Google den Artikel unverzüglich aus den Suchtreffern entfernen sollte. Google kam dieser Aufforderung auch umgehend nach.
Die ebenfalls geforderte Unterlassungserklärung gab der Konzern jedoch nicht ab. Daraufhin wandte sich der Betroffene an das Gericht. Das Unterlassungsbegehren verfolgte er dabei nicht mehr weiter. Er verlangte nur die Zahlung der Abmahnkosten.
Die Richter des Landgerichts München wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 13 S 15605/09). Sie erklärten, dass Google lediglich fremde Inhalte zur Verfügung stelle und keinesfalls Urheber des Artikels gewesen sei.
Insofern bestehe schon einmal gar kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen Google eine Pflicht habe verletzen können. Auch bestehe im Verhältnis zu dem Urheber selbst kein Schuldverhältnis, so dass keine Erstattungsansprüche in Betracht kämen.
Google sei es als Suchmaschinenbetreiber außerdem aufgrund der immensen Flut an Inhalten weder möglich noch personell und finanziell zumutbar, alle eingehenden Inhalte und Dokumente daraufhin zu prüfen, ob möglicherweise Rechte Dritter berührt würden. Demzufolge habe Google durch die sofortige Löschung alles Notwendige zur Vermeidung einer Rechtsverletzung getan.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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