Weltmännisches Auftreten kann im Kampf um die Gunst des Kunden durchaus vorteilhaft sein. Allerdings reicht das alleine nicht: Zumindest wer die Bezeichnung „International“ in seinem Firmennamen und seiner Domainbezeichnung führt, sollte das auch tatsächlich sein – so die Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden, das im Streit zwischen zwei Autoglasereien zu entscheiden hatte.
Die Beklagte führte in ihrem Geschäftsnamen und ihrer Domain den Firmenzusatz „International“. Die Klägerin beanstandete dies, weil die Beklagte ihren Firmensitz nur in Deutschland habe und auch nur hier tätig sei. Daher hielt die Klägerin das Verhalten für eine Irreführung der Kunden und damit für einen Wettbewerbsverstoß. Die Klägerin begehrte daher gerichtlich Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 14 U 46/10). Sie erklärten, dass ein Unternehmen keine Geschäftsbezeichnung führen dürfe, welche geeignet sei, bei dem durchschnittlichen Kunden unzutreffende Vorstellungen über die Firma und deren Tätigkeit hervorzurufen.
So liege der Fall auch hier bei der Verwendung des Zusatzes „International“. Ein Kunde werde irrigerweise davon ausgehen, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auch im Ausland durchführe und damit eine gewisse Größe und wirtschaftliche Bedeutung auf dem Markt habe. Dass die Beklagte – wie von der Verteidigung vorgebracht – damit aussagen wolle, dass sie auch internationale Automarken repariere, werde der Kunde dagegen nicht damit in Verbindung bringen.
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