Der VoIP-Anbieter Sipgate hat im Rechtsstreit mit T-Mobile vor dem hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einen vorläufigen Sieg errungen. In dem Urteil, das ZDNet vorliegt, hat das Gericht T-Mobile untersagt, aktuelle Mobilfunktarife mit dem Zusatz „Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ zu bewerben, „wenn Voice over IP (VoIP), Instant Messaging und IPVPN nicht Gegenstand des Vertrages sind und die Bandbreite des Internetzugangs ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt wird“. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (Az. 5 U 185/08).
Der 5. Zivilsenat bestätigte damit im Berufungverfahren den Antrag von Sipgate. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht T-Mobile ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Der VoIP-Anbieter hatte bereits im Juli 2008 vor dem Landgericht Hambung ein Verbot irreführender Werbung (Az. 315 O 360/08) durchgesetzt, gegen das T-Mobile erfolglos Widerspruch einlegte und daraufhin in Berufung ging.
In einem zweiten Rechtsstreit der beiden Unternehmen steht das Ergebnis der Berufung noch aus. 2008 hatte T-Mobile eine einstweilige Verfügung gegen die Bewerbung von Sipgates kostenlosem VoIP-Client für das iPhone erwirkt. Sipgate hätte den damaligen Beta-Status seines Programms nicht explizit ausgewiesen und erläutert. Im November 2009 hob das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung auf. Seitdem darf Sipgate seinen Client wieder bewerben und zum Download anbieten.
Die britische Werbeaufsichtsbehörde Advertising Standards Authority (ASA) hatte in einem ähnlichen Fall irreführender Werbung im November 2008 zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres einen iPhone-TV-Spot verboten. Die Werbung bezeichnete das Handy als „really fast“ und zeigte dazu Internetseiten, die zum Laden weniger als eine Sekunde brauchten. Eine Einblendung wies allerdings darauf hin, dass die Netzleistung regional unterschiedlich sein könne. Bei der ASA gingen daraufhin 17 Beschwerden von Kunden ein, die den Spot als irreführend und unwahr kritisierten.
Hierzulande unterliegt die Werbung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer wissentlich falsche Angaben macht, kann zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden.
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