Das Landgericht Wuppertal hat eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtgerichts Wuppertal vom August verworfen. Letzteres hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens wegen „Ausspähen von Daten“ gegen den unerwünschten Nutzer eines offenen WLANs abgelehnt. Das teilt die Kanzlei Ferner in ihrem Blog mit. Sie vertritt den Angeklagten.
Dieser wollte, während er vor dem Büro eines Geschäftspartner im Auto auf dem Parkplatz wartete, mit seinem Laptop dessen WLAN nutzen. Das war ihm ausdrücklich erlaubt. Er soll sich jedoch in das WLAN eines Nachbarn in einem nahe gelegenen Mehrfamilienhaus eingeloggt haben. Dieser habe das auf Grund der flackernden Lichter am Router bemerkt. Er rief die Polizei und hinderte bis zu deren Eintreffen mit Hilfe von Familienmitgliedern den Surfer am Wegfahren.
„Wer sich unerlaubt in ein verschlüsseltes WLAN einloggt, muss entweder die Verschlüsselung umgehen oder sich den Schlüssel in irgendeiner Form beschaffen – was strafbar wäre. Relevant sind hier die Paragrafen 202a und 202b des Strafgesetzbuches“, erklärte Jens Ferner von der Alsdorfer Kanzlei im August im Interview mit ZDNet.
Beim Log-in in ein unverschlüsseltes WLAN gebe es dagegen keine Hürden, die man überwinden beziehungsweise Schutzmechanismen, die man austricksen muss. Vielmehr nutze man das (offene) WLAN technisch bestimmungsgemäß – wenn auch vielleicht gegen den Willen des Inhabers. „Aber das ist eben nicht vom strafrechtlichen Schutz umfasst.“
Die Heranziehung des Abhörverbotes (Paragraf 89 Telekommunikationsgesetz) überschreitet seiner Ansicht nach den rechtlichen Rahmen und stellt eine Zweckentfremdung dieses Paragrafen dar. Personenbezogene Daten des WLAN-Inhabers seien durch den WLAN-Nutzer ebenfalls nicht erfasst worden.
Das Amtsgericht Wuppertal hat dieser Sichtweise zugestimmt: Hinsichtlich des „Abhörverbots“ sieht es ausdrücklich den Anwendungsbereich des Paragrafen 89 des Telekommunikationsgesetzes „überspannt“. Zugleich stellte der Richter klar, dass beim einfachen Surfen über ein fremdes WLAN nicht automatisch fremde personenbezogene Daten erfasst werden. Außerdem hat er – entgegen dem früheren Urteil – auch festgehalten, dass die im Intranet vergebene IP-Adresse nicht personenbezogen ist.
Update
Inzwischen liegt auch die Pressemitteilung des Gerichts vor, die den Sachverhalt bestätigt. Sie steht als PDF zum Download bereit.
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