Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren Darbietungen und Aufnahmen der Musikerin Sarah Brightman klagte gegen YouTube, weil User dort urheberrechtswidriges Material veröffentlicht hatten. Er begehrte daher gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz.
YouTube erklärte, dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Das Bereitstellen von urheberrechtswidrigen Dateien sei auf der Online-Plattform nicht gestattet. Dass die Nutzer dies nicht täten, lasse sich YouTube von jedem per Formular versichern.
Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten jedoch der Argumentation des Klägers und gaben ihm Recht (Aktenzeichen 308 O 27/09). Sie erklärten, dass YouTube als Betreiber und Anbieter des Portals für die Urheberrechtsverletzungen seiner User hafte. YouTube mache sich Inhalte, welche die Nutzer hochladen, zu Eigen. Daher bestünden erhöhte Prüfpflichten für das Internet-Portal.
YouTube sei verpflichtet, sich für jeden hochgeladenen Inhalt die Rechte einräumen zu lassen. Für die Rechteeinräumung reiche es allerdings nicht aus, dass der User eine formularmäßige Versicherung abgebe, da YouTube auch anonym genutzt werden könnte. Insofern habe ein einzelfallbezogener Nachweis zu erfolgen.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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