Das Einbinden eines RSS-Feeds auf der eigenen Website ist technisch unkompliziert. Auch rechtlich wähnt man sich dabei auf der sicheren Seite, hat doch der Anbieter des Feeds vermeintlich ein Interesse an dessen Verbreitung – sonst würde er ihn ja nicht bereitstellen. In der Praxis sieht das aber manchmal anders aus, wie ein aktuelles Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg gezeigt hat.
Der Kläger in diesem Fall hatte auf einer Webseite eine vom ihm hergestellte Fotografie sowie einen dazu passenden, beschreibenden Text öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür erhielt er eine Vergütung und durfte sich in der Fußzeile des Beitrags mit zwei Links als Autor vorstellen. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Website. Er band die Fotografie und den Text des Klägers auf seiner Homepage als RSS-Feed ein.
Nachdem der Beklagte sich außergerichtlich weigerte, Schadenersatz und die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Er wurde in diesem Rechtsstreit von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten.
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt (Aktenzeichen 36A C 375/09). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte durch das Einbinden des RSS-Feeds auf der eigenen Webseite eine Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Der Kläger habe habe dem Betreiber der Website nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Text und Foto durften daher auf der eigentlichen Internetseite gezeigt werden. Es sei jedoch nicht das Recht eingeräumt worden, dass die Inhalte auch auf der Webseite eines Dritten – in diesem Fall des Beklagten – zum Abruf bereit gehalten würden.
Dieser habe den Rechtsverstoß selbst begangen und sei daher als Täter einzustufen. Durch die Einbindung seien neue Inhalte auf der ursprünglichen Website automatisch auch auf der Internetseite des Beklagten abrufbar gewesen. Er hafte daher gegenüber dem Kläger und sei dadurch verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen sowie einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen. Dieser belaufe sich bei der Fotografie auf 100 Euro und beim Text auf 150 Euro.
Haftung für Inhalte von RSS-Feeds
Damit sieht das Amtsgericht Hamburg RSS-Feeds ähnlich wie das Landgericht Berlin in einem früheren Fall (Aktenzeichen 27 O 190/10). Damals hatte der Betreiber eines „Social-News-Dienstes“ auf seiner Website den RSS-Feed einer Zeitung eingebunden. Darin wurden rechtsverletzende Äußerungen über die Klägerin in dem Verfahren getätigt. Sie begehrte gerichtlich Unterlassung, da sie der Ansicht war, dass sich der Betreiber der Website die Inhalte über den RSS-Feed zu eigen gemacht habe.
Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Klägerin Recht und sprachen ihr den Unterlassungsanspruch zu: Wer auf seiner Homepage RSS-Feed-Angebote einbinde, sei weder nur Klient dieses Dienstes noch lediglich technischer Verbreiter fremder News. Er handle vielmehr durch das bewusste Einstellen des RSS-Feeds eigenverantwortlich und hafte damit für rechtswidrige Äußerungen als Mitstörer. Der Hinweis auf einen Haftungsausschluss reiche nicht aus, um sich dem zu entziehen.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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