Wer nicht schon ein anderes Gerät angemeldet hat, muss für PCs und internetfähige Handys Rundfunkgebühr zahlen, auch wenn er keine Onlineangebote öffentlich-rechtlicher Sender nutzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig höchstinstanzlich mit drei Urteilen bestätigt. Der 6. Senat hat die Revisionen zweier Rechtsanwälte aus Bayern und Rheinland-Pfalz sowie die eines Mathematikstudenten zurückgewiesen (Aktenzeichen 6 C 21.09, 6 C 12.09 und 6 C 17.09.)
Die Kläger hatten sich geweigert, Gebührenforderungen der GEZ zu erfüllen. Sie versuchten geltend zu machen, dass sie ihre Computer allein für Studium und Beruf bräuchten. Dass man mit ihnen auch Radio hören könne, sei eine „aufgedrängte Leistung“, die sie nicht wollten und auch nicht nutzten.
PCs und internetfähige Handys gelten seit 2007 als „neuartige Rundfunkgeräte“, weil sich damit über das Internet Rundfunkprogramme empfangen lassen. Die GEZ-Gebühr von monatlich 5,76 Euro wird allerdings nur fällig, wenn im selben Haushalt oder Betrieb noch kein Radio oder Fernseher angemeldet ist. Betroffen sind daher vorrangig Freiberufler und Einzelhaushalte. Derzeit sind dies etwa 200.000 der insgesamt 42 Millionen Gebührenzahler, wie die Nachrichtenagentur AFP meldet.
In anderen Fällen hatten Gerichte bisher uneinheitlich entschieden. Beispielsweise befreite das Verwaltungsgericht Braunschweig im November 2008 einen Verein von der Rundfunkgebührenpflicht für seinen PC. Er hatte mit der Begründung geklagt, das Gerät diene ausschließlich zur Verwaltung der Daten der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen. Der NDR führte hingegen aus, es handele sich um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“, mit der Empfang von Rundfunkprogrammen grundsätzlich möglich ist. Daher müssten auch Rundfunkgebühren bezahlt werden.
Das Gericht folgte allerdings der Auffassung des Klägers. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass bei einem herkömmlichen Gerät kaum eine andere Nutzung als der Rundfunkempfang denkbar sei. Daher sei es zulässig, allein aus dem Besitz eines betriebsbereiten Gerätes die Gebührenpflicht abzuleiten. Anders verhalte es sich bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, unter anderem Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, PDAs und internetfähigen Navigationssystemen. Sie seien multifunktional, und aus dem bloßen Besitz könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Das Braunschweiger Gericht hatte die gegenteiligen Auffassungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF) ausdrücklich gerügt: Es bestünden Bedenken, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 des Grundgesetzes verstieße. Die genannten Gerichte hätten diese Problematik verkannt.
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