Bundesverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühren für PCs


Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Rundfunkgebühren wird für Mittwoch erwartet.

Wer nicht schon ein anderes Gerät angemeldet hat, muss für PCs und internetfähige Handys Rundfunkgebühr zahlen, auch wenn er keine Onlineangebote öffentlich-rechtlicher Sender nutzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig höchstinstanzlich mit drei Urteilen bestätigt. Der 6. Senat hat die Revisionen zweier Rechtsanwälte aus Bayern und Rheinland-Pfalz sowie die eines Mathematikstudenten zurückgewiesen (Aktenzeichen 6 C 21.09, 6 C 12.09 und 6 C 17.09.)

Die Kläger hatten sich geweigert, Gebührenforderungen der GEZ zu erfüllen. Sie versuchten geltend zu machen, dass sie ihre Computer allein für Studium und Beruf bräuchten. Dass man mit ihnen auch Radio hören könne, sei eine „aufgedrängte Leistung“, die sie nicht wollten und auch nicht nutzten.

PCs und internetfähige Handys gelten seit 2007 als „neuartige Rundfunkgeräte“, weil sich damit über das Internet Rundfunkprogramme empfangen lassen. Die GEZ-Gebühr von monatlich 5,76 Euro wird allerdings nur fällig, wenn im selben Haushalt oder Betrieb noch kein Radio oder Fernseher angemeldet ist. Betroffen sind daher vorrangig Freiberufler und Einzelhaushalte. Derzeit sind dies etwa 200.000 der insgesamt 42 Millionen Gebührenzahler, wie die Nachrichtenagentur AFP meldet.

In anderen Fällen hatten Gerichte bisher uneinheitlich entschieden. Beispielsweise befreite das Verwaltungsgericht Braunschweig im November 2008 einen Verein von der Rundfunkgebührenpflicht für seinen PC. Er hatte mit der Begründung geklagt, das Gerät diene ausschließlich zur Verwaltung der Daten der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen. Der NDR führte hingegen aus, es handele sich um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“, mit der Empfang von Rundfunkprogrammen grundsätzlich möglich ist. Daher müssten auch Rundfunkgebühren bezahlt werden.

Das Gericht folgte allerdings der Auffassung des Klägers. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass bei einem herkömmlichen Gerät kaum eine andere Nutzung als der Rundfunkempfang denkbar sei. Daher sei es zulässig, allein aus dem Besitz eines betriebsbereiten Gerätes die Gebührenpflicht abzuleiten. Anders verhalte es sich bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, unter anderem Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, PDAs und internetfähigen Navigationssystemen. Sie seien multifunktional, und aus dem bloßen Besitz könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Das Braunschweiger Gericht hatte die gegenteiligen Auffassungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF) ausdrücklich gerügt: Es bestünden Bedenken, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 des Grundgesetzes verstieße. Die genannten Gerichte hätten diese Problematik verkannt.

HIGHLIGHT

ZDNet.de für mobile Geräte: m.zdnet.de

ZDNet.de steht nun auch in einer für mobile Geräte optimierten Version zur Verfügung. Unter m.zdnet.de finden Sie Nachrichten, Blogs und Testberichte.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

KI-gestütztes Programmieren bringt IT-Herausforderungen mit sich

OutSystems-Studie: 62 Prozent der Befragten haben Sicherheits- und Governance-Bedenken bei Softwareentwicklung mit KI-Unterstützung.

1 Tag ago

Studie: Ein Drittel aller E-Mails an Unternehmen sind unerwünscht

Der Cybersecurity Report von Hornetsecurity stuft 2,3 Prozent der Inhalte gar als bösartig ein. Die…

4 Tagen ago

HubPhish: Phishing-Kampagne zielt auf europäische Unternehmen

Die Hintermänner haben es auf Zugangsdaten zu Microsoft Azure abgesehen. Die Kampagne ist bis mindestens…

5 Tagen ago

1. Januar 2025: Umstieg auf E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr

Cloud-Plattform für elektronische Beschaffungsprozesse mit automatisierter Abwicklung elektronischer Rechnungen.

5 Tagen ago

Google schließt schwerwiegende Sicherheitslücken in Chrome 131

Mindestens eine Schwachstelle erlaubt eine Remotecodeausführung. Dem Entdecker zahlt Google eine besonders hohe Belohnung von…

5 Tagen ago

Erreichbarkeit im Weihnachtsurlaub weiterhin hoch

Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…

6 Tagen ago