Das Landgericht Hamburg hat einen 20-Jährigen zu 30 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er 2006 als knapp 16-Jähriger zwei Musikstücke in eine Internettauschbörse eingestellt hatte. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde ebenso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).
Der Jugendliche hatte den Internetzugang des Vaters genutzt – ohne dessen Wissen. Bei den Liedern handelte es sich um „Engel“ der Band „Rammstein“ sowie „Dreh dich nicht um“ des Sängers Marius Müller-Westernhagen. Die Künstler beteiligten sich nicht an dem Rechtsstreit.
Die klagenden Plattenfirmen verlangten unter anderem, dass beide Beklagte – Vater und Sohn – wegen unerlaubter Nutzung jeweils 300 Euro Schadenersatz pro Aufnahme zahlen sollten. Sie sind Inhaber der ausschließlichen sogenannten Tonträgerherstellerrechte an den beiden Aufnahmen. Dazu gehört auch das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht, sie öffentlich zugänglich zu machen.
Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass als Richtwert gelten müsse, was „vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten“. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertende Nutzung gebe, müsse eine angemessene Gebühr geschätzt werden.
Zwar habe es sich um Titel bekannter Künstler gehandelt, diese seien jedoch 2006 schon einige Jahre alt gewesen. Aus diesem Grund könne man von einer begrenzten Nachfrage ausgehen; zudem seien sie nur in einem kurzen Zeitraum zum Herunterladen bereitgestanden. Das Gericht ging davon aus, dass jedes der Lieder allenfalls 100-mal heruntergeladen worden sein dürfte. Unter Orientierung am GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie am Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem Bitkom und der GEMA schätzte das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 Euro pro Titel.
Die Schadenersatzklage gegen den Vater des Beklagten wies das Landgericht mit der Begründung ab, dass dieser weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Der Vater sei grundsätzlich als sogenannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Daraus ergebe sich jedoch keine Schadenersatzpflicht.
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