Ein Internet-Provider warb in einer Computerzeitschrift für seine Tarife mit den Worten „Keine Einrichtungsgebühr“. Darüber hinaus galt für den dort beworbenen Tarif ein reduzierter Preis. Dieser war aber erst einige Zeit nach Erscheinen der Werbung bestellbar. Vorher mussten die Kunden noch die früheren Preise zahlen.
Dies hielt ein Wettbewerbsverein für eine irreführende Werbung. Er klagte daher auf Unterlassung. Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Klage statt (Aktenzeichen 16 O 24/10).
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Angaben in der Anzeige geeignet seien, den Kunden über die tatsächlichen Preise und den Tarif zu täuschen. Ein durchschnittlicher Kunde werde davon ausgehen, dass ein Tarif dann anfange zu gelten, wenn eine diesbezügliche Werbung veröffentlicht werde.
Für den Kunden sei weder in der Anzeige selbst noch bei einer Buchung im Internet zu erkennen gewesen, dass der Tarif erst zu einem späteren Zeitpunkt gelte. Der Beginn eines Tarifes stelle aber ein wesentliches Merkmal dar, über das der Beklagte nicht täuschen dürfe. Er habe die Reklame daher so zu gestalten, dass der Beginn der Geltungsdauer unmissverständlich daraus hervorgehe. Andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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