Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke hat sich zu einem vielbeachteten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010 (Aktenzeichen 308 O 710/09) zu Wort gemeldet: Seiner Ansicht nach ist es möglicherweise wesentlich weitreichender, als das die erste Mitteilung des Landgerichts vermuten ließ.
In der Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg wurde berichtet, dass in den zwei verhandelten Filesharing-Verfahren pro getauschtem Lied 15 Euro Abmahngebühren geltend gemacht werden können. Die dem Rechtsanwalt inzwischen vorliegende Urteilsbegründung zeige jedoch, dass die Kanzlei Rasch neben den eigentlichen Schadensersatzansprüchen auch versucht hat, Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung geltend zu machen.
Bislang waren solche Kosten oftmals der Hauptbestandteil der Klagen. Nun haben die Hamburger Richter festgestellt, dass die ausgesprochenen Abmahnungen zu unspezifisch waren und daher überhaupt keine Abmahnkosten verlangt werden können. „Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind“, so Solmecke.
Laut dem Rechtsanwalt heißt es in dem Urteil: „Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden.“
Weiter führt das Gericht aus: „In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.“
Das genügt nach Auffassung des Hamburger Gerichts nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung: „Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bezüglich welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.“
„Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern. Angesichts der Tatsache, dass die Hamburger Richter bislang für eine Rechtsprechung bekannt waren, die eher zugunsten der Rechteinhaber tendierte, kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden.“
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