Anschlussinhaber muss Dritte bei Nutzung des PCs nicht überwachen

In den vergangenen Monaten gab es einige interessante und wichtige Entscheidungen zur genemigten oder ungenehmigten Nutzung von Interntanschlüssen und den daraus abzuleitenden Folgen: Beispielsweise hat das Amtsgericht Wuppertal einen Antrag der Staatsanwaltschft zur Verfolgung eines sogenanten „Schwarzsurfers“ abgelehnt und der Bundesgerichtshof hat sich mit der Haftung bei ungesicherten WLANs auseinandergesetzt.

Aber auch zu Fragen der Haftung innerhalb der Familie haben Gerichte in jüngster Zeit wiederholt Stellung genommen. Das Landgericht Magdeburg etwa ging davon aus, dass ein Vater auch für den volljährigen Sohn haftet (Aktenzeichen 7 O 2274/09). Das Oberlandesgericht Köln sah das ähnlich (Aktenzeichen 6 U 101/09): Eltern sind als Anschlussinhaber in rechtswidrigen Filesharing-Fällen der Kinder verpflichtet, zuvor ausgesprochene Verbote zu kontrollieren. Bei Rechtsverletzungen haften sie als Mitstörer.

Ein weiteres Mosaiksteinchen in dem Puzzle kommt jetzt vom Amtsgericht Frankfurt am Main. In einem dort verhandelten Verfahren hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund eines rechtswidrigen Musikdownloads einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 Euro geltend gemacht. Zudem verlangte er, dass der Beklagte für die außergerichtlichen Abmahnkosten aufkommen sollte.

Der Beklagte weigerte sich jedoch. Er erklärte, dass er zwar Anschlussinhaber war, den rechtswidrigen Download jedoch ein Freund vorgenommen habe, dem er die Nutzung seines PCs regelmäßig gestattete. Er habe ihn aber angewiesen, nur legal erhältliche Musik herunter zu laden. Insofern sei er für die Urheberrechtsverletzung nicht haftbar zu machen.

Der Richter des Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Aktenzeichen 30 C 2598/08-25). Im Rahmen einer Zeugenvernehmung im Gerichtverfahren habe der Freund des Beklagten eingeräumt, den PC genutzt und damit den rechtswidrigen Download vorgenommen zu haben. Der Beklagte selbst habe ihn zuvor dahingehend instruiert, dass nur legal erhältliche Musik heruntergeladen werden dürfe.

Von einer Verantwortlichkeit des Beklagten könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Denn den Beklagten würden keine weiteren Überwachungspflichten ihm nahestehender Personen, denen er die Nutzung des PCs gestattet hat, treffen. Dies gelte nur dann nicht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Personen einen Rechtsverstoß begehen werden.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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