Ein Musikverlag ging gerichtlich gegen den Betreiber des Online-Videoportals Sevenload vor, da auf dem Portal Inhalte zum Abruf bereit standen, deren ausschließlichen Nutzungsrechte der Verlag inne hatte. Das Online-Videoportal war so ausgestaltet, dass es verschiedene Kategorien und einen Nutzerbereich gab. Hier hatten die User die Möglichkeit, eigene Musikvideos einzustellen.
Auf der Website wurden rechtsverletzende Videos gekennzeichnet und gesperrt, darüber hinaus wurde auch ein Hash-Filter eingesetzt. Da sich dennoch Videos auf der Online-Plattform fanden, welche die Urheberrechte der Klägerin verletzten, begehrte sie Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamburg wiesen die Klage ab (Aktenzeichen: 5 U 9/09). Sie erklärten, dass der Betreiber des Online-Videoportals nicht für die urheberrechtlichen Verletzungen hafte, da er sich die Inhalte nicht zu Eigen mache. Weder übernehme er nach außen sichtbar die Verantwortung für die Inhalte der Webseite noch kennzeichne er die Nutzerinhalte mit seinem eigenen Kennzeichen. Er versuche alle ihm möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Der Betreiber von Sevenload hafte für die Rechtsverletzungen erst, wenn er Kenntnis von diesen erhalte und nichts weiter gegen diese unternimmt. Allerdings sei es ihm nicht zuzumuten, präventiv tätig zu werden und vorab alle Videos zu kontrollieren.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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