Ein ehemaliger „Inoffizieller Mitarbeiter Beobachtung“ (IMB) der Stasi hat sich auch vor dem Oberlandesgericht München nicht mit einer Klage gegen die Nennung seines Namens und die Abbildung seines Fotos auf einer Website durchsetzen können. Das berichtet die Thüringer Allgemeine.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Veröffentlichung des Bildes mit Namensnennung nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe kein Informationsinteresse, da er in der DDR weder ein öffentliches Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe. Die Klage richtete sich gegen die Site stasi-in-erfurt.de, auf der über die Aktivitäten der Staatssicherheit berichtet wird. Unter der Rubrik „Stasiakten/Anlagen“ war dort auch ein Foto veröffentlicht, auf dem der Kläger zu sehen war. Es zeige einen Militärstaatsanwalt, der 1989 die Räumlichkeiten des Ministeriums der Staatssicherheit versiegelte. Die Bildunterschrift nannte den Namen und die Funktion des Klägers.
Laut dem Zeitungsbericht erklärte der Kläger in der Verhandlung, er sei 1981 „unter Druck“ von der Stasi angeworben worden und habe niemandem geschadet. Als er behauptete, „Ich war der Arsch der Nation!“, reagierten die Zuhörer im vollen Gerichtssaal mit wütenden Zwischenrufen. Die Opferrolle nahm das Münchner Gericht dem ehemaligen Stasi-Mitarbeiter aber nicht ab. Er habe zu den wenigen IMs gehört, die von dem Ministerium zur „Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von Feinden“ eingesetzt wurden.
Ihrer Ansicht nach steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu. Zwar habe er der Bildveröffentlichung nicht zugestimmt, jedoch handle es sich um eine Aufnahme aus dem Bereich der Zeitgeschichte, durch deren Verbreitung keine seiner berechtigten Interessen verletzt würden. Zwar habe der Kläger kein offizielles Amt bekleidet, sich aber dennoch als IMB von anderen informellen Mitarbeitern und vor allem der übrigen Bevölkerung abgehoben. Seine Position sei durchaus exponiert gewesen.
Damit bestätigte das Oberlandesgericht ein bereits im vergangenen Jahr ergangenes Urteil der Vorinstanz (Aktenzeichen 9 O 1277/09). Das Landgericht München hatte festgestellt, dass das beanstandete Bild ein historisch bedeutsames Ereignis zeige, da ein Moment eingefangen worden sei, der einen nicht unwesentlichen Schritt auf dem Weg zum endgültigen Zusammenbruch der DDR darstelle.
Vor diesem Hintergrund müsse das grundsätzliche Interesse des Klägers an Anonymität, welches Bestandteil seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, hinter der Informationsfreiheit zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit seien Teil der Demokratie. Im vorliegenden Fall sei es zudem so, dass die Person des Klägers relevant sei. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die er seinerzeit eingenommen habe, lasse die Veröffentlichung gerechtfertigt erscheinen.
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