Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass grafische Benutzeroberflächen (GUIs) keine eigenständigen Software sind. Sie fallen damit auch nicht unter das Urheberrecht im Sinne der EU-Richtlinie 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
Bei einer GUI handelt es sich demnach nicht um eine „Ausdrucksform des Computerprogramms selbst, sondern um das Ergebnis des Programmablaufs und damit – allenfalls – um ein grafisches Werk“, schreibt der Jurist Axel Metzger vom Institute for Legal Questions on Free and Open Source Software. Die besondere Bedeutung des Verfahrens liege darin, dass der Gerichtshof sich erstmals mit der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen befasst.
Laut EuGH kann eine grafische Benutzeroberfläche urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine „eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers“ darstellt, urteilte das höchste europäische Gericht (Aktenzeichen C-393/09). Ob im vorliegenden Fall dieses „Kriterium der Originalität“ erfüllt ist, muss jedoch nun ein tschechisches Gericht entscheiden.
In einer zweiten Frage hinsichtlich der Fernsehausstrahlung von Bildern einer grafischen Benutzeroberfläche urteilte der EuGH, dass es sich dabei um „keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes“ nach EU-Richtlinie 2001/29 handle. Selbst wenn die GUI als Werk eingestuft werden könne, werde sie jedoch im Rahmen einer Fernsehsendung „den Fernsehzuschauern nur passiv wiedergegeben, ohne dass sie die Möglichkeit zum Tätigwerden haben“. Sie könnten die Funktion der Benutzeroberfläche schließlich nicht nutzen, die darin bestehe, eine Interaktion zwischen Computerprogramm und Nutzer zu ermöglichen.
Laut EuGH hatte die Softwareschutzvereinigung Bezpecnostní softwarová asociace (BSA) Anfang April 2001 beim tschechischen Kulturministerium einen Antrag gestellt, als Verwertungsgesellschaft die „kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen“ zu übernehmen. Das Ministerium lehnte sowohl den Antrag als auch den dagegen eingebrachten Widerspruch ab.
Die BSA reichte daraufhin erstmals Klage ein. Nachdem ein Gericht die Bescheide aufgehoben hatte, erließ das Kulturministerium 2004 einen neuen Bescheid, mit dem es den Antrag der BSA erneut ablehnte. Der Schlagabtausch setzte sich fort, bis sich ein tschechisches Kassationsgericht Anfang Oktober 2009 mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wandte.
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