Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Gruner+Jahr geklagt. Grund waren die folgenden, im August 2009 von dem Hamburger Verlagshaus für ein Internet-Gewinnspiel verwendeten Klauseln:
Die Ausgestaltung war so, dass Teilnehmer nur eine einzige Zustimmung in alle drei Punkte abgeben konnten. Eine getrennte Erklärung war nicht möglich. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klauseln für unwirksam und klagte auf Unterlassung.
Die Richter des Landgerichts Hamburg gaben der Klage statt (Aktenzeichen 312 O 25/10). Ihrer Ansicht nach liegt ein Verstoß gegen AGB-Recht und geltendes Wettbewerbsrecht vor. Entsprechend der „Payback“-Entscheidung des BGH sei bei der Einwilligung zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene zu unterscheiden.
Während die datenschutzrechtliche Einwilligung keiner gesonderten Einwilligung bedürfte, sei dies bei der wettbewerbsrechtlichen anders. Hier bedürfte es einer getrennten, eigenständigen Zustimmungshandlung des Teilnehmers. Dies geschehe im vorliegenden Fall nicht, da die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung zusammen mit anderen Erklären abgefragt wird.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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