Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 17. Dezember 2010 (Az. 1 Ws 29/09) entschieden, dass Online-Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sind. Betreibern von Abofallen-Websites drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.
Bisher haben Staatsanwaltschaften viele Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie versteckte Preisinformationen nicht als Täuschung gewertet haben. Die Begründung: Die Preise seien für jedermann ersichtlich gewesen, auch wenn sie nur im Kleingedruckten stünden.
Im vorliegenden Fall ging die Staatsanwaltschaft Frankfurt anders vor: Sie klagte zwei Betreiber einer Abofallen-Website wegen Betrugs an. Das Landgericht Frankfurt lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, die Kunden seien nicht getäuscht worden, weil das Online-Angebot einen – wenn auch versteckten – Preishinweis enthalten habe. Daraufhin richtete sich die Staatsanwaltschaft an das OLG Frankfurt. Das hat den Fall anders bewertet und das Landgericht angewiesen, das Hauptverfahren gegen die Angeklagten zu eröffnen.
„Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen. Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Betrug, so dass die Mindeststrafe sechs Monate Haft beträgt“, erklärt Hauke Hansen von der Frankfurter Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare, der der Beschluss des OLG vorliegt.
Ein entsprechendes Urteil könnte auch den Kampf der Verbraucherzentralen gegen Abofallen-Betreiber vereinfachen. „Die Verbraucherschützer haben eine Klage nach der anderen gewonnen, ohne dass der allgemein beklagte Missstand auch nur annähernd behoben werden konnte. Dies dürfte sich nun radikal ändern“, sagt Hansen.
Die von der Bundesregierung geplante Button-Lösung gegen Internet-Abzocke, die auch EU-weit eingeführt werden soll, sieht der Anwalt eher kritisch. Der Vorschlag sieht vor, dass Verbraucher ausdrücklich auf mögliche Kosten von Online-Angeboten hingewiesen werden und diese per Mausklick bestätigen müssen. Weil dadurch aber keine bessere Verfolgung der Betreiber ermöglicht werde, lehnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Lösung ab.
„Aus unserer Sicht kann nur eine strafrechtliche Verfolgung die Täter wirklich abschrecken. Erst mit der aktuellen Entscheidung des OLG kann das Vollzugsdefizit endlich gelöst werden. Es gibt zahlreiche weitere Staatsanwaltschaften, die bereits in den Startlöchern stehen“, so Hansen.
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