Missbräuchliche Nutzung einer fremden Webcam ist strafbares Ausspähen von Daten


Eine Webcam heimlich für voyeuristische Zwecke zu nutzen ist strafbar.

Mittels einer Software gelangte ein User an die Anmeldedaten verschiedener anderer Nutzer des Chat-Programms ICQ. Er meldete sich sodann mit einer falschen Identität an und forderte seine vermeintlichen Freunde auf, gesendete Bilder oder Links zu öffnen.

Taten sie dies, installierte sich im Hintergrund eine Schadsoftware. Durch diese war es möglich, eine Webcam zu aktivieren, damit Bildaufnahmen anzufertigen und diese zu versenden. So gelangte der unter falschem Namen agierende Surfer zu einer Vielzahl von privaten und intimen Bildaufnahmen.

Das Amtsgericht Düren befand den Angeklagten wegen der Entschlüsselung von Passwörtern mittels Software des Ausspähens von Daten für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Bewährungsstrafe (Aktenzeichen 10 Ls-806 Js 644/10-275/10). Zum strafbaren Tatbestand gehöre auch, dass der Angeklagte durch die heimlichen Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten in einer massiven Anzahl von Fällen verletzt habe.

Dass das Strafmaß trotz der nicht unerheblichen kriminellen Energie, die der Angeklagten an den Tag gelegt habe, nicht höher ausgefallen ist, liege zu großem Teil daran, dass er gestanden und so die Vernehmung der meist noch jugendlichen Geschädigten vermieden habe.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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