Die Parteien waren Wettbewerber, die über Ebay Werkzeug und Zubehör verkauften. Der Kläger hatte den Beklagten in der Vergangenheit wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Er nahm die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht an, sondern schickte dem Rechtsanwalt des Beklagten eine neu formulierte Erklärung zu. Darüber, ob diese zweite Erklärung angenommen wurde, herrschte zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Nachdem der Kläger erneut einen Wettbewerbsverstoß feststellte, machte er gerichtlich eine Vertragsstrafe geltend. Der Beklagte wandte ein, es fehle an einer wirksamen Annahme und damit an einem wirksamen Vertragsstrafeversprechen. Der Kläger behauptete dagegen, dass die Erklärung angenommen und per Fax an den Beklagten versendet worden sei.
Die Richter des Landgerichts Göttingen folgten der Argumentation des Beklagten und wiesen die Klage wegen Verstoßes gegen das Vertragstrafeversprechen ab (Aktenzeichen 3 O 8/10). Sie erklärten, dass der Kläger in der Nachweispflicht gewesen sei, die Annahme der neu formulierten Unterlassungserklärung darzulegen. Schließlich handle es sich bei der neuen Erklärung um ein neues Vertragsangebot, welches gesondert angenommen werden müsse.
Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Er habe zwar erklärt, dass das Sendeprotokoll seines Faxgerätes den Status der Übermittlung mit „OK“ ausgewiesen habe. Das Sendeprotokoll weise jedoch keine ordnungsgemäße Faxnummer auf. Zudem habe der Beklagte anhand einer speziellen Software dargelegt, dass in dem umstrittenen Zeitraum kein Fax des Klägers bei ihm eingegangen sei. Aufgrund der fehlenden Annahmeerklärung könne der Kläger auch nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend machen.
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