Netbooknews.de hat kürzlich Dokumente veröffentlicht, die eine heiße Diskussion um gekaufte Links in der deutschen Blogosphäre ausgelöst haben. Demnach hat die Onlinekosten GmbH, die Anfang 2009 den bekannten Blog „Basic Thinking“ von dessen Gründer Robert Basic übernommen hatte, Blogger angesprochen. In recht aufdringlicher Weise sollten sie durch Mails und Anrufe davon überzeugt werden, Links mit passenden Keywords zu Conrad, Base, Neckermann Reisen und anderen in ihren Artikeln zu platzieren, um deren Ranking bei Google zu verbessern. Pro Link und Monat seien zwischen 25 und 65 Euro angeboten worden.
Laut Notebooknews.de wurden die beteiligten Blogger „mit einem Knebelvertrag zum Schweigen verdammt, denn natürlich sollte dieser ganze Link-Betrug nicht auffliegen.“ Anscheinend schloss das Unternehmen mit den Bloggern jeweils einen Vertrag der die Verschwiegenheit unter Androhung einer Zahlung von 5001 Euro im Falle eines Vertragsbruchs sichern sollte. Die entsprechenden Dokumente bietet Notebooknews.de zum Download an.
Dabei habe es sich keinesfalls um Einzelfälle gehandelt: Die Onlinekosten GmbH soll in großem Umfang deutsche Blogger angeschrieben und ihnen angeboten haben, für Backlinks zu bezahlen. Insgesamt haben offenbar mehr als 100 Blogger das Angebot angenommen.
Die Rechtslage
Das umstrittene Vorgehen ist nicht wirklich revolutionär neu. Preissuchmaschinen, Preisvergleicher und diverse Online-Marktplätze praktizieren es schon seit längerem. Die Aufregung und moralische Entrüstung ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass diesmal eben nicht einer der ohnehin üblichen Verdächtigen dafür verantwortlich ist, sondern ein ehemals angesehenes Blog als Tarnung herhalten musste. Andere verteidigen die Praxis als „normal“, wer sich aufrege, habe nicht verstanden, wie das Web funktioniert. Aber ist sie rechtlich überhaupt zulässig?
Der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr, der für ZDNet auch regelmäßig über Urteile aus dem Bereich Online-Recht berichtet, meint dazu: „Getarnte Werbung, sogenannte Schleichwerbung, verstößt gegen geltendes Recht. Es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das Telemediengesetz und den Rundfunkstaatsvertrag vor. Ist ein gekaufter Link nicht klar als Werbung gekennzeichnet, handeln sowohl der Blogger als auch der Auftraggeber, der die Anzeige in Auftrag gibt, rechtswidrig.“
Schleichwerbung im Internet
An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass Schleichwerbung im Internet inzwischen weit verbreitet ist. Klare Worte hat dazu etwa das Oberlandesgericht München Ende 2009 gefunden (Aktenzeichen 29 U 2841/09): Erwartet der Internet-User auf einer Webseite redaktionelle Inhalte, findet jedoch nur versteckte Link-Werbung vor, handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung.
In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen, dass ein Internet-Portal mit redaktionellen Inhalten betrieb, auf der Seite aber auch Links platziert hatte, die auf Unterseiten mit Werbung verwiesen. Dabei war der werbende Charakter der Inhalte nicht klar kenntlich gemacht. Die Münchener Richter sahen das als Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Redaktion und Werbung. Schließlich gehe der durchschnittliche Surfer durch die vorgenommene Einbettung von Werbe-Links und die fehlende ausreichende Kennzeichnung von redaktionellen Inhalten aus. Diese Form der Werbung sei daher wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Die Kanzlei Dr. Bahr bietet auch einen Podcast mit dem Titel Schleichwerbung im Online-Bereich an. Der Hinweis darauf ist übrigens keine Schleichwerbung, sondern eine redaktionelle Empfehlung.
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