Musikfindemaschine „Flatster“ verstößt nicht gegen Urheberrecht


Flatster darf laut Landgericht Berlin die Aufnahme von Livestreams aus Onlineradios ermöglichen (Bild: Flatster).

Das Recht auf eine priavte Kopie von Musikstücken beschäftigt Rechtsgelehrte und Gerichte immer wieder. Fast mit jeder technischen Neuerung kommt es erneut auf die Tagesordnung. Das Landgericht Berlin hatte jetzt in so einem Fall zu entscheiden: Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Musikaufnahmen klagte gegen den Musikfindedienst Flatster.

Die Betreiber von Flatster bieten Nutzern an, mit Hilfe einer speziellen Software Livestreams von Internetradios hörbar zu machen. Nach Installation der Software bekommen die User ein Passwort zugeteilt und können daraufhin den Dienst nutzen. Findet die Software das gewünschte Musikstück wird eine Verbindung zwischen der Quelle und dem Computer hergestellt. Mittels der „Play“-Funktion lässt sich das Stück nur abspielen, die „Aufnahme“-Funktion ermöglicht das Speichern des Liedes in einem von der Software erstellten Verzeichnis.

Der Rechteinhaber war der Auffassung, dass dieser Onlinedienst urheberrechtswidrig sei, da er das Vervielfältigungsrecht verletze. Er begehrte daher Unterlassung und Schadensersatz.

Die Richter des Landgericht Berlin (Aktenzeichen 16 O 494/09) wiesen die Klage jeodch ab. Sie führten zur Begründung aus, dass der Betreiber mit seinem Internetdienst die Leistungsschutzrechte nicht durch eine ungenehmigte Vervielfältigung verletzt habe. Die Erstellung einer Kopie für private Zwecke sei grundsätzlich erlaubt.

Als Hersteller sei derjenige anzusehen, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Der Anbieter eines Internetdienstes, der mit Hilfe einer Software Livestreams von Internetradios hörbar mache, sei jedoch nicht als Hersteller zu bezeichnen. Er liefere nur die technischen Hilfsmittel zur Anfertigung der Kopien.

Bei Flatster sei der Hersteller der User, der über den Dienst jedoch nur Kopien für den privaten Gebrauch anfertige. Die gewünschte Kopie des jeweiligen Musikstücks werde zwar aufgrund eines vollautomatisierten Ablaufs der vom Dienstebetreiber zur Verfügung gestellten Software angefertigt, aber den Anstoß zur Fertigung der Kopien gebe der Nutzer.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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