Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Handynutzern gestärkt. Er hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter Handy-SIM-Karten nicht sperren dürfen, wenn ihre Kunden mit Zahlungen nur geringfügig im Rückstand sind (Az: III ZR 35/10, PDF). Das sei erst ab einem offenen Rechnungsbetrag von 75 Euro zulässig, urteilten die Richter.
Sie erklärten damit eine Klausel in den AGB des Mobilfunkanbieters Congstar für unzulässig. Dieser wollte SIM-Karten bereits bei einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro abschalten.
In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass die vom Gesetzgeber auf 75 Euro festgelegte Grenze für das Festnetz gelte und ihrer Auffassung nach auf Handys übertragen werden könne. Diese Regelung sehe auch vor, dass Anbieter ihre Kunden warnen müssen, bevor sie das Handy vom Netz nehmen. Der von Congstar festgesetzte Betrag sei so geringfügig, dass er Kunden unzulässig benachteilige. Zudem sei das Handy heute für viele die einzige Telefonverbindung.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Vertragsklauseln der Telekom und ihrer Tochter Congstar geklagt. Er bezeichnete sie als „kundenfeindlich“.
Schon im Oktober 2009 hatte das Oberlandesgericht Schleswig in einem Streit um Netzsperren ähnlich entschieden. Die Richter urteilten, dass Klauseln, die bei Zahlungsverzug zu einer vollständigen Sperre eines Netzzugangs führen, unwirksam sind. Das gelte insbesondere dann, wenn die Blockade unangekündigt erfolge.
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