1&1 darf bei anfallenden Kosten Leistungen nicht mit „kostenlos“ bewerben

Der Bundesverband Verbraucherzentrale hielt die Reklame von 1&1 für unzulässig. Grund der Beanstandung war, dass der Telekommunikationsanbieter im Rahmen der Vorstellung eines Tarifs auf der Website ein zusätzliches Sicherheitspaket beworben und dieses als kostenlos bezeichnet hatte. Erst im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs wurde erläutert, dass die Zusatzdienstleistung zwar die ersten Monate kostenlos war, danach aber durchaus Kosten dafür anfallen. Die Verbraucherschützer begehrten daher Unterlassung.

Im Sommer vergangenen Jahres schloss sich bereits das Landgericht Koblenz der Auffassung der Verbraucherzentrale an (Aktenzeichen 1 HK O 85/09). Nun gaben auch die Richter der nächsthöheren Instanz, das Oberlandesgerichtes Koblenz, der Klage des Bundesverbandes Verbraucherzentrale statt (Aktenzeichen 9 U 610/10).

Die Koblenzer Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Werbung in der beanstandeten Form eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle und damit rechtswidrig sei. Denn die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sähen vor, dass ein Produkt oder eine Leistung nur mit Kostenfreiheit beworben werden dürfe, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen würden.

Im verhandelten Fall erfahre der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs, dass das angebotene Sicherheitspaket zwar kostenfrei sei, nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten jedoch monatliche Gebühren anfallen würden. Insofern könne von einer Gratisabgabe keine Rede sein. Die Werbung sei daher zu unterlassen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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