In Hamburg hat sich ein Vater gegen den Anbieter eines Online-Computerspiels vor Gericht durchgesetzt. Das Spiel konnte zunächst ohne Installation spezieller Software im Internet gespielt werden. Für das Freischalten zusätzlicher Features des Browsergames musste jedoch eine kostenpflichtige Mehrwertnummer angewählt werden.
In einem Zeitraum von drei Monaten wurden über den Telefonanschluss des Erziehungsberechtigten auf diese Weise 430 Euro abgebucht. Der Anschlussinhaber hielt diese Abbuchungen für unberechtigt, da sein minderjähriger Sohn, den er angewiesen hatte keine kostenpflichtigen Telefonnummern anzuwählen, die kostenpflichtige Version des Computerspiels genutzt hatte. Er ging mit seinem Anliegen vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg folgte seiner Argumentation (Aktenzeichen 7c C 53/10). Es erklärte, dass ihm der Anspruch auf Rückzahlung zustehe, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Der Sohn sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkt geschäftsfähig gewesen, so dass der schwebend unwirksame Vertrag durch den Vater hätte genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt.
Auch habe der Spiele-Anbieter nicht von einer Anscheinsvollmacht ausgehen dürfen. Das gesamte Geschäftskonzept beruhe darauf, dass der Beklagte weder den Geschäftspartner noch diejenige Person kenne, die den Vertragsschluss vermittle. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Vater eines minderjährigen Kindes die Nutzung derartiger kostenpflichtiger Leistungen billige.
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