Gerade für Betreiber von Onlineshops ist die Verwendung von fremden Markennamen zur Bewerbung für ihr Angebot eine knifflige Sache, die immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt. Einerseits helfen bekannte Marken Kunden bei der Orientierung, andererseits drohen durch ihre Verwendung rechtliche Fallstricke.
Im Vergleich zu anderen Verfahren war ein jetzt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelte Fall vergleichsweise klar, denn bei den vor Gericht erschienen Parteien handelte es sich um Wettbewerber. Beide vertrieben im Internet Erotikartikel. Der Beklagte verwendete als Google Keyword den geschützten Markennamen des Klägers. Nach Eingabe der Marke in die Suchmaske erschien als Suchergebnis neben der Trefferliste die Anzeige des Beklagten.
Der Kläger sah darin eine Markenverletzung: Der Kunde werde über den tatsächlichen Anbieter getäuscht und davon ausgehen, dass sich hinter der Anzeige der Kläger befinde. Er klagte daher auf Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main schlossen sich seiner Auffassung an (Aktenzeichen 6 U 171/10). Sie erklärten, dass die Nutzung einer Marke als Google Keyword für unzulässig, wenn die Anzeige derart gestaltet sei, dass der User nicht erkennen könne, ob die Unternehmen miteinander verflochten seien. Gehe dies aus der Reklame nicht eindeutig hervor, müsse eine so genannte Zuordnungsverwirrung angenommen werden. Die sei aber markenrechtswidrig und damit unzulässig.
Im verhandelten Fall sei davon auszugehen. Dabei betonte das Gericht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Verwendung fremder Marken als Google Keyword Unklarheiten über den Charakter einer Anzeige immer zu Lasten des Werbenden gingen (Aktenzeichen C-91/09).
In dem im vergangenen Jahr vom Bundesgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall ging es zufälligerweise auch um den Streit zwischen zwei Anbietern von Erotikartikeln. In dem Fall sei für einen durchschnittlich informierten Verbraucher nicht erkenntlich gewesen, ob die beworbenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber selbst oder vom Beklagten stammten. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, ob die Unternehmen möglicherweise sogar wirtschaftlich verbunden seien. In derartigen Fällen habe es ein Markeninhaber nicht hinzunehmen, dass ein identisches Schlüsselwort in den Google-Adwords verwendet werde, ohne dass der Werbende genau erkennbar sei.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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