Mit dem Landgericht Berlin hat jetzt erstmals ein deutsches Gericht zum umstrittenen „Like“-Button von Facebook Stellung genommen. Das teilt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in seinem Blog mit. Die Richterin habe im konkreten Fall den Antrag eines Onlinehändlers gegen einen Wettbewerber auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Bereits seit einiger Zeit kommt es zu Abmahnungen wegen des „Gefällt mir“-Buttons: Durch dessen Einbindung würden personenbezogene Daten weitergeben, ohne dass der Kunde dies mitbekomme. Das verstößt nach Auffassung einiger Juristen gegen Paragraf 13 des Telemediengesetztes – zumindest, wenn darüber nicht hinreichend in einer Datenschutzerklärung aufgeklärt wird.
In dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall hatte ein Onlinehändler den Button auf seiner Website eingebaut. Dadurch wurden zumindest Daten von eingeloggten Nutzern an Facebook übertragen. Weil er Nutzer beim Aufrufen der Seite nicht darüber informierte, forderte ihn sein Konkurrent zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Dem Ansinnen kam der Abgemahnte nicht nach. Daraufhin beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die weitere Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons ohne ausdrückliche Informationen der Nutzer untersagt werden sollte. Der Antragsteller begründete das damit, dass mit der Nutzung des Buttons gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werde.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurückgewiesen (Aktenzeichen 91 O 25/11). Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege nur dann vor, wenn der gerügte Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift als unlauter anzusehen ist. Was darunter fällt, ist in Paragraf 4 Nummer 11 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb festgelegt.
Umstritten bleibt unter Juristen, ob Paragraf 13 des Telemediengesetzes im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln oder lediglich den Datenschutz gewährleisten soll. Nach Ansicht der Berliner Richterin ist letzteres der Fall: Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nach ihrer Auffassung daher nicht zu der erforderlichen „spürbaren Beeinträchtigung“ im gegenseitigen Wettbewerb.
„Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Onlinehändler angesehen werden, die den ‚Gefällt mir‘-Button auf ihrer Webseite eingebunden haben“, schreibt Rechstanwalt Solmecke in seinem Blog. „Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht durfte die Frage offenlassen, weil sie in dem zugrunde liegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Rolle gespielt hat. Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber hinaus weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen.“
Solmecke empfiehlt daher die Verwendung einer von seiner Kanzlei ausgearbeiteten, zum Download bereitstehenden Datenschutzerklärung. Vergleichbare Erklärungen und Empfehlungen bieten unter anderem auch der Händlerbund und die Kanzlei Ferner aus Alsdorf zum Download an.
Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hat sich ebenfalls mit dem Berliner Urteil beschäftigt und früher schon eine datenschutzrechtliche Analyse des „Like“-Buttons vorgelegt. Sie weist darauf hin, dass zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, jede höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheide uneinheitlich. Einerseits gebe es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen, etwa das Oberlandesgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt am Main. Andererseits gebe es genauso Rechtsprechung, die Datenschutzverletzungen als wettbewerbswidriges Handeln sehe. Dazu zähle das Oberlandesgericht und das Landgericht Stuttgart.
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