Die unterschiedlichen Facetten der Haftung bei P2P-Fällen beschäftigen die Gerichte schon seit Jahren. Eine davon ist die Tatsache, dass der eigentliche Täter nicht der Anschlussinhaber ist. Davon wiederum eine Untervariante ist die Frage, ob Eltern für ihre Kinder haften. Im aktuellen, vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall, ging es jedoch nicht um den Anschluss, sondern um eine von einem Minderjährigen betriebene eigene Homepage – ein bisher von den Gerichten weitaus weniger oft behandeltes Thema.
Auf dieser Homepage setzte der Jugendliche einen Link zu einer Website, die urheberrechtswidrige Inhalte anbot. Der ausschließliche Rechteinhaber eines Musikstücks entdeckte, dass dieses auf der P2P-Website zum Download angeboten wurde. Er mahnte daraufhin den Jugendlichen ab. Außerdem verlangte er von ihm die Zahlung der außergerichtlich entstandenen Kosten sowie 7000 Euro Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Die Richter wiesen das Begehren des Beklagten auf Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht ab (Aktenzeichen I ZA 17/10). Das Gericht führt in seiner Begründung zunächst aus, dass es im vorliegenden Fall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Minderjährigen gehe, so dass er sich nicht auf den Minderjährigenschutz berufen könne. Vielmehr gehe es um die Verletzung fremder Urheberrechte und somit um deliktisches Verhalten. Für dieses habe der Minderjährige voll einzustehen.
Der Beklagte habe die Website selbst betrieben und verwaltet. Daher habe er für die durch die Verlinkung entstandene Urheberrechtsverletzung einzustehen. Also müsse er insgesamt 9000 Euro an den Kläger zahlen.
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