Urteil: Kopplung von Gewinnspiel an Warenabsatz ist grundsätzlich erlaubt

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Lebensmitteldiscounter Plus geklagt, weil sie eine Werbemaßnahme mit dem Titel „Ihre Millionenchance“ als wettbewerbswidrig erachtete. Die Aktion, die mit dem Slogan „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ beworben wurde, bot Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren kostenlos an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Hierin sahen die Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot. Der Bundesgerichtshof legte schließlich dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor, da es Zweifel hatte, ob das deutsche Kopplungsverbot mit den EU-Richtlinien vereinbar sei. Der EuGH (Aktenzeichen C-304/08) entschied, dass die nationalen deutschen Regelungen europarechtswidrig waren.

Mit diesen Vorgaben urteilte nun der Bundesgerichtshof. Die BGH-Richter stuften das deutsche Kopplungsverbot bei Gewinnspielen als europarechtswidrig und somit als unwirksam ein. Damit dürfen Unternehmer die Teilnahme an Gewinnspielen nun grundsätzlich vom Absatz von Waren oder Dienstleistungen abhängig machen. Das jahrzehntelange Verbot besteht nicht mehr.

Nach Ansicht der Richter könne eine solche Kopplung künftig nur noch in besonderen Einzelfällen wettbewerbswidrig sein. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verbraucher in die Irre geführt werde oder das Verhalten des Unternehmers nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht entspreche.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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