AK Zensur und CCC warnen vor neuen Internetsperren

Der Arbeitskreis Zensur (AK Zensur) und der Chaos Computer Club (CCC) warnen vor einer Neuauflage von Internetzensur durch die Hintertür. Als Grund sollen diesmal ausländische Glücksspielseiten herhalten. Eine Forderung nach Sperre solcher Websites hatten einige Bundesländer schon mehrmals gefordert.

Erst letzte Woche verkündeten die Parteispitzen von CDU/CSU und FDP, dass man das im Juni 2009 beschlossene Internetzensurgesetz wieder aufheben werde. Damit gaben die Unionsparteien ihr Festhalten an dem umstrittenen Gesetz auf. Alle anderen im Bundestag vertretenen Parteien sind gegen dieses Gesetz.

In einem dem CCC zugespielten Entwurf für einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag soll „Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes“ die „Mitwirkung am Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel“ verboten werden. Halten sie sich nicht daran, so können sie in die Störerhaftung gemäß § 1004 BGB genommen werden.

Welche Sperrtechnik zum Einsatz kommen solle, sei dem Entwurf nicht eindeutig zu entnehmen, schreiben AK Zensur und CCC in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Es bestehe Grund zur Befürchtung, dass die Eingriffe diesmal noch über die geplanten Stoppschilder des Zugangserschwerungsgesetzes hinausgingen. Denkbar sei, dass die Zugangsprovider zu Sperren auf IP-Adress-Ebene oder gar einer sogenannten Deep Packet Inspection – und damit der Überwachung des gesamten Netzverkehrs – genötigt würden. Dies seien Techniken, wie sie sonst nur in China und anderen totalitären Regimes zum Einsatz kämen.

Anders sieht das der Bürgerrechtlicher und Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler, einer der beiden Anwälte in der inzwischen obsoleten Verfassungsklage gegen das Internetzensurgesetz. Er legt den fraglichen Passus anders aus. Das Telemediengesetz bezeichne mit dem Begriff „Dienstanbieter“ zwar sowohl Zugangs- als auch Inhaltsanbieter, da erstere jedoch nach § 8 TMG für fremde Inhalte nicht verantwortlich seien, könnten sie mit dem fraglichen Passus im Glücksspiel-Staatsvertrag nicht gemeint sein. Wahrscheinlich sei es, dass die Regelung auf inländische Inhaltsanbieter abziele, die auf illegale Glücksspielseiten im Ausland verlinkten.

ZDNet.de Redaktion

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