Eine Reisevermittlerin hatte mit ihrem Kunden vereinbart, eine gewünschte Reise erst zu buchen, wenn ein bestimmter Preis dafür erreicht wurde. Der Kunde entdeckte eines Abends die Reise selbst im Internet zum gewünschten niedrigen Preis und buchte sogleich. Er schrieb daraufhin der Reisevermittlerin eine E-Mail. Darin erklärte er, dass sie die Reise nicht mehr zu buchen brauche.
Am nächsten Morgen, noch vor Beginn der offiziellen Geschäftszeiten, war die Vermittlerin in ihrem Büro, entdeckte im Internet die günstige Reise und buchte diese. Erst danach öffnete sie ihren geschäftlichen Mail-Eingang und sah die E-Mail des Klägers. Da die Reise nun doppelt gebucht war, trat der Kläger von seiner zurück. Er musste jedoch fast 900 Euro Stornierungsgebühr zahlen. Die verlangte er von der Reisevermittlerin zurück. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Gericht entscheiden.
Das Amtsgericht Meldorf wies die Klage des Kunden ab (Aktenzeichen 81 C 1601/10). Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den entstandenen Schaden zu ersetzen, da sie die Reise im Auftrag vertragsgemäß gebucht habe. Dies sei in Erfüllung eines bestehenden Reisevermittlungsvertrages geschehen. Dieser sei auch nicht wirksam gekündigt worden, da die Kündigungserklärung erst nach Vollendung der Reisebuchung eingegangen sei.
Zwar habe der Kläger die Mail am vorhergehenden Abend versendet, aber eine im E-Mail-Postfach liegende Nachricht sei erst dann zugegangen, wenn mit der Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne. Schließlich müsse der Empfänger die Möglichkeit haben, sich mit dem Inhalt und einer möglichen Rechtsfolge auseinanderzusetzen. Dies sei im Geschäftsbetrieb dann der Fall, wenn die offizielle Geschäftszeit begonnen habe. Vor Beginn des eigentlichen Geschäftbetriebs ist nach Ansicht des gerichts mit einer Kenntnisnahme üblicherweise nicht zu rechnen.
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