Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), hat entschieden, dass Internetsperren unzulässig sind, wenn kein entsprechendes Gesetz vorliegt. Ein Internetprovider darf nicht per richterlicher Anordnung dazu verpflichtet werden, Filter oder Sperren zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen einzurichten.
Fehle die gesetzliche Basis, so verstoße eine solche Anordnung gegen die europäischen Grundrechte. Hintergrund von Cruz Villalóns Schlussanträgen (Az. C-70/10) ist ein Rechtsstreit zwischen der belgischen Rechteverwertungsgesellschaft Sabam und dem belgischen Internetprovider Scarlet Extended.
Ein belgisches Gericht hatte im November 2004 festgestellt, dass Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Im Juni 2007 setzte Sabam eine einstweilige Verfügung gegen Scarlet durch, die den Provider dazu verpflichtete, diese festgestellten Verstöße gegen das Urheberrecht abzustellen – innerhalb eines halben Jahres und unter Androhung einer Strafe von 2500 Euro für jeden weiteren Tag. Scarlet sollte es seinen Kunden unmöglich machen, in irgendeiner Form – etwa über P2P-Netze – Dateien zu senden oder zu empfangen, die ein Werk aus dem Sabam-Repertoire enthalten.
Scarlet legte Berufung beim Cour d’appel de Bruxelles ein. Das Gericht bat den EuGH in der Folge um eine Entscheidung, ob das Unionsrecht und insbesondere die europäische Grundrechtecharta es einem nationalen Gericht erlauben, eine solche Anordnung zu erlassen.
Laut Generalanwalt Cruz Villalón verstößt die in Belgien ausgesprochene Anordnung gegen das Unionsrecht. „Eine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der Internetnutzer, wie sie im vorliegenden Fall streitig ist, [kann] nur zulässig sein, wenn sie auf einer nationalen gesetzlichen Grundlage beruht, die zugänglich, klar und vorhersehbar ist“, heißt es in einer Mitteilung (PDF) des EuGH. Eine solche Regelung müsse „ausdrücklich, im Vorhinein, klar und deutlich vorgesehen“ sein, um zu greifen.
Grundsätzlich sieht Cruz Villalón durch Filter- und Sperrsysteme Einschränkungen beim Schutz des Kommunikationsgeheimnisses, beim Schutz personenbezogener Daten sowie der Informationsfreiheit, die jeweils durch die Grundrechtecharta geschützt sind. Eine Anordnung, wie sie in Belgien erfolgt ist, würde zudem die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Kampf gegen das illegale Herunterladen urheberrechtsgeschützten Materials weitgehend auf die einzelnen Provider übertragen. Letztlich wären auch Nutzer anderer Dienstleister betroffen, weil Scarlet sicherstellen müsste, dass seine Kunden keinen Zugriff auf illegal kopierte Inhalte bekommen – egal, woher diese stammen.
Der EuGH ist nicht an die Einschätzung seiner Generalanwälte gebunden, folgt ihr jedoch zumeist. Im Fall Scarlet gegen Sabam steht eine Entscheidung der Richter noch aus.
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