Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk stellte fest, dass dieser Film in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Er ließ daraufhin die IP-Adresse ermitteln. Diese war dem Beklagten zugeordnet. Von ihm forderte der Rechteinhaber eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 2500 Euro sowie die Erstattung der Abmahnkosten.
Der Beklagte bestritt jedoch, dass er den Film hochgeladen hatte. Außerdem hielt er die Schadenersatzforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für unangemessen. Das Landgericht Hamburg entschied jedoch zum großen Teil zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 310 O 367/10).
Das Gericht gab dem Beklagten immerhin bei seinem Enwand Recht, dass der geforderte Schadenersatz von 2500 Euro zu hoch sei. Nach Ansicht des Gerichts sind für den urheberrechtswidrigen Upload eines einzigen Films 1000 Euro angemessen und ausreichend.
Weiter führten die Richter aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass derjenige, dem zum fraglichen Zeitpunkt des Uploads eine IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, auch der Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Das einfach zu bestreiten ohne Belege für das Gegenteil anzuführen, reiche nicht aus, diese Vermutung zu erschüttern.
In der Frage, ob und in welcher Höhe der Inhaber einer IP-Adresse beziehungsweise eines Internetanschlusses haftet, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. So hatte das Landgericht Hamburg etwa im Streit eines Musikverlages gegen den Betreiber eines Internetcafes gegen letzteren entschieden und einen Streitwert von 10.000 Euro festgesetzt(Aktenzeichen 310 O 433/10).
Der Cafebetreiber behauptete, dass der Upload nicht durch ihn, sondern durch einen unbekannten Kunden begangen worden sei. Die Richter erklärten, dass auch wenn man den Ausführungen Glauben schenke und annehmen würde, dass ein Kunde des Internetcafes die Rechtsverletzung begangen habe, der Beklagte trotzdem hafte: Er habe es unterlassen, irgendwelche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Den Streitwert von 10.000 Euro hielten sie für angemessen und verhältnismäßig, weil der Film recht aktuell gewesen sei.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat anders geurteilt: Die Richter entschieden, das ein Hotelbesitzer nicht für Filesharing-Vergehen haften muss, die von den Gästen im hoteleigenen WLAN begangen wurden (Aktenzeichen 2-6 S 19/09). Allerdings lag der Fall etwas anders: Dort war das WLAN gesichert und die Gäste wurden über die gesetzlichen Richtlinien zur Nutzung informiert.
Eine Haftung des Hotelchefs komme nicht in Betracht, so die Frankfurter Richter, weil weder er noch seine Angestellten Werke des abmahnenden Rechteinhabers auf einem der Hotelcomputer zum Abruf durch die Nutzer einer Tauschbörse bereitgestellt haben. Sie haben weder das Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch solch ein Vergehen unterstützt.
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Auch als Störer könne der Hotelbetreiber nicht in die Haftung genommen werden: Das vom Hotel zur Verfügung gestellte WLAN war verschlüsselt und es hatte die Hotelgäste darauf hingeweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Eine weiterführende Prüfungspflicht sah das Gericht vor einer Rechtsverletzung für den Hotelbetreiber nicht.
Inwieweit im häuslichen Umfeld Anschlussinhaber etwa für Vergehen ihrer – auch volljährigen – Kinder oder von Gästen haften, sehen die Gerichte uneinheitlich.
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