Dem Betreiber einer Website war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, für den Verkauf von Uhren die Werbeaussage „Wir schlagen jeden Preis“ zu benutzen. Der ehemalige Kläger stellte später jedoch fest, dass sein Wettbewerber den Slogan erneut online verwendete. Diesmal wurde jedoch ein erklärender Hinweis mittels eines Mouseover-Effekts eingeblendet: „Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.“
Der Kläger sah dies dennoch als Verletzung des gerichtlichen Verbots und klagte erneut. Die Richter des Oberlandesgericht Frankfurt am Main gaben ihm Recht (Aktenzeichen 6 W 111/10). Zwar lasse sich grundsätzlich die Verletzung eines gerichtlichen Verbots durch Hinzufügen eine Aufklärungshinweises ausschließen, aber im vorliegenden Fall sei das nicht wirklich ausreichend geschehen.
Der erklärende Zusatztext sei derartig versteckt, dass er nicht ausreiche, um das ursprüngliche Verbotene zu entkräften. Der mittels Mouseover eingeblendete Text erscheine nämlich nur dann, wenn der User die Maus über den Link bewege.
Die Ausgestaltung der Webseite animiere den Besucher der Homepage jedoch nicht dazu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche User die Maus gerade nicht über den Link führe, so dass der aufklärende Hinweis nicht erscheine.
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