Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Telekommunikationsunternehmen Colt geklagt. Die damalige Colt Telekom GmbH unterhielt Telekommunikationsnetze und stellte ihren Resellern Netzdienstleistungen zur Verfügung, damit diese ihren Endkunden Telefondienstleistungen anbieten konnten. Gegenstand des Rechtsstreits war, dass eine Preselection-Umstellung erfolgt war, ohne dass eine Kundenunterschrift nachgewiesen werden konnte.
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass Colt Telecom für den vom Reseller begangenen Wettbewerbsverstoß gemäß Paragraf 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hafte. Es handle sich bei Resellern um Beauftragte im Sinne dieser Norm.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen I ZR 174/08). Er führte in seiner Begründung zunächst aus, dass eine Beauftragtenhaftung gemäß Paragraf 8, Absatz 2 des UWG zwar grundsätzlich anzunehmen sei, wenn die Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werde. Notwendig dafür sei zudem jedoch, dass der Beauftragte in den regulären Geschäftsbetrieb eingebunden sei. In derartigen Fällen sei auch gegen den Inhaber des Unternehmens ein Unterlassungsanspruch begründet.
Diese Voraussetzungen träfen im vorliegenden Fall nicht zu. Denn Colt böte einem Reseller nur die Vorleistung und ermögliche dadurch die Nutzung der Netze. Für den vorliegenden Wettbewerbsverstoß sei der Netzbetreiber jedoch nicht verantwortlich, da ihm aufgrund der fehlenden Eingliederung der Reseller in den eigenen Geschäftsbetrieb die nötigen Einflussmöglichkeiten fehlten. Der Reseller handle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und akquiriere Kunden primär zum eigenen Vorteil. Die genaue Ausgestaltung des Angebotes obliege daher alleine ihm.
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