Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden (AZ 5 W 88/11, Beschluss vom 29. April), dass die Verwendung von Facebooks „Gefällt mir“-Button auf der Internetseite eines Onlinehändlers keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Damit bestätigte es ein Urteil des Berliner Landgerichts (AZ 91 O 25/11) vom März.
Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne, heißt es in einer Mitteilung des Kammergerichts. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.
Daher spreche im Streitfall zwar einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach Paragraph 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen habe, die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook-Plug-ins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen, so der 5. Zivilsenat des Kammergerichts. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen.
Umstritten bleibt unter Juristen, ob Paragraf 13 des TMG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln oder lediglich den Datenschutz gewährleisten soll. Nach Ansicht der Berliner Gerichte ist letzteres der Fall: Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nach ihrer Auffassung daher nicht zu der erforderlichen „spürbaren Beeinträchtigung“ im gegenseitigen Wettbewerb.
„Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Onlinehändler angesehen werden, die den ‚Gefällt mir‘-Button auf ihrer Webseite eingebunden haben“, schrieb Rechstanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke nach dem Urteil des Landgerichts in seinem Blog. „Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht durfte die Frage offenlassen, weil sie in dem zugrunde liegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Rolle gespielt hat. Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber hinaus weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen.“
Solmecke empfiehlt daher die Verwendung einer von seiner Kanzlei ausgearbeiteten, zum Download bereitstehenden Datenschutzerklärung. Vergleichbare Erklärungen und Empfehlungen bieten unter anderem auch der Händlerbund sowie die Kanzlei Ferner aus Alsdorf zum Herunterladen an.
Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hat sich ebenfalls mit dem Berliner Urteil beschäftigt und früher schon eine datenschutzrechtliche Analyse des „Gefällt mir“-Buttons vorgelegt. Sie weist darauf hin, dass zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, jede höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheide uneinheitlich. Einerseits gebe es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen, etwa das Oberlandesgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt am Main. Andererseits gebe es genauso Rechtsprechung, die Datenschutzverletzungen als wettbewerbswidriges Handeln sehe. Dazu zähle das Oberlandesgericht und das Landgericht Stuttgart.
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