Der Inhaber am Urheberrecht von vier Bildern verlangte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verbreitung eines Buches zu untersagen, in dem diese Bilder abgedruckt waren. Die Bilder wurden in dem Werk ohne seine Zustimmung verwendet.
Der Rechteinhaber klagte dazu gegen einen Online-Buchhändler, der über seine Website auch das streitgegenständliche Buch mit den rechtsverletzenden Fotos anbot. Nachdem der Rechteinhaber den Beklagten abgemahnt hatte, nahm der Händler das Buch aus seinem Bestand. Er gab jedoch die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ab. Daher wandte sich der Kläger an das Gericht, um sein Ansinnen durchzusetzen.
Das Landgericht Hamburg wies das Begehren jedoch zurück (Aktenzeichen 308 O 16/11). Die Richter begründeten das damit, dass Buchhändler grundsätzlich erst ab Kenntnis haften würden. Sie kämen grundsätzlich als Täter in Frage, da das rechtsverletzende Buch über ihre Vertriebskanäle angeboten und verkauft werde. Dennoch sei der Moment der Kenntnis und die darauffolgende Reaktion des Buchhändlers entscheidend.
Denn auch wenn der Buchhändler die einzelnen Bücher selbst aussuche und eigenständig entscheide, ob diese in sein Repertoire passten oder nicht, so sei er dennoch lediglich als technischer Verbreiter der Verlage anzusehen. Dies gelte insbesondere für Internet-Buchhändler, da diese nur noch ein Online-Schaufenster für eine Vielzahl von Werken zur Verfügung stellten.
Schließlich sei es dem Buchhändler, selbst wenn er jedes einzelne Buch überprüfen würde, faktisch nicht ohne weiteres möglich zu erkennen, ob eine Rechtsverletzung vorliege. Da ihm aber eine Vorabkontrolle aus finanziellen und personellen Gründen gar nicht möglich sei, hafte er erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
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