Unter welchen Umständen und wie Bilder oder Grafiken von anderen für Webseiten genutzt werden dürfen, sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen vor Gericht. Dabei geht es in der Regel darum, wieviel dem Rechteinhaber zu zahlen ist. Zwischen Unternehmen einigt man sich dann oft auf einen Betrag, der nahe an dem liegt, der wahrscheinlich auch bei einer korrekten und bezahlten rechtmäßigen Nutzung angefallen wäre. Das sind unter Umständen erhebliche Beträge.
Aber auch private Seitenbetreiber können sich nicht darauf verlassen, dass die unberechtigte Nutzung als sogenannter „einfacher Fall“ abgetan wird und sich dadurch mit einem vergleichsweise kleinen Betrag erledigen lässt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
In dem verhandelten Fall war der Kläger Inhaber einer urheberrechtlich geschützten Grafik. Diese Grafik verwendete der Beklagte auf seiner Homepage. Der Rechteinhaber ließ ihn daraufhin abmahnen und legte einen Gegenstandswert von insgesamt 6000 Euro zugrunde. Diesen Betrag hatte zum Beispiel auch das Landgericht Köln schon einmal als „für die unrechtmäßige Online-Verwendung eines Lichtbildes“ angemessen bestätigt (Aktenzeichen 28 O 688/09). Der Beklagte verweigerte die Zahlung der Abmahnkosten in der geforderten Höhe jedoch und erklärte, dass es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handle. Daher sei er nicht verpflichtet, mehr als 100 Euro zu zahlen.
Dies hielt der Rechteinhaber für falsch und klagte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab ihm Recht (Aktenzeichen 31 C 3239/10-74). Es führte in seiner Begründung aus, dass der Kläger zur Aussprache der Abmahnung berechtigt gewesen sei, weil es sich um eine urheberrechtswidrige Nutzung der Grafik durch den Beklagten gehandelt habe. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten zu.
Anders als der Beklagte behaupte, sei auch nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich um die erste Abmahnung einer unerheblichen Rechtsverletzung handle, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sei. Die dritte Voraussetzung sah das Gericht nicht erfüllt, da die Website des Beklagten zwar nur von ihm selbst verwendet wurde, sich auf ihr jedoch Verlinkungen zu kommerziellen Internetseiten fanden. In derartigen Fällen handle der Betreiber geschäftlich, wodurch kein einfach gelagerter Fall vorliege, so das Frankfurter Gericht.
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