Ein Unternehmen hatte die Umfirmierung in „Outlets.de GmbH“ beantragt. Bei den angemeldeten Bereichen handelte es sich um den Vertrieb von Software und um Internetmarketing. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in Frankfurt am Main wiesen den Antrag zurück.
Beiden Instanzen fehlte für die Eintragung der Firma die ausreichende Unterscheidungskraft. Allein die Zusätze „.de“ und „GmbH“ reichten ihrer Ansicht nach dafür nicht aus. Das Unternehmen legte dagegen Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte jedoch der Auffassung der Vorinstanzen und wies das Begehren ab (Aktenzeichen 20 W 196/10). Es führte in seiner Begründung aus, dass gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften eine Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und ausreichend Unterscheidungskraft besitzen müsse. Gerade die letzte Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.
Der durchschnittliche Verbraucher richtet nach Auffassung des Gerichts seinen Fokus auf den Firmennamen selbst, so dass sich für ihn die ausreichende Unterscheidungskraft daraus ergibt und eben nicht aus dem Zusatz „.de“ oder dem Rechtsformzusatz „GmbH“. Der Rechtsverkehr stelle daher bei der Individualisierbarkeit nicht auf die Top-Level-Domain, sondern auf die Second-Level-Domain ab, also den Unternehmensnamen „Outlets“. Hierbei handle es sich jedoch um einen bloßen Gattungsbegriff, der zur Unterscheidung nicht geeignet sei.
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