IT-Recht für App-Entwickler: Rechte und Pflichten

In insgesamt fünf Beiträgen zum Thema „IT-Recht für App-Entwickler“ erläutert die Kanzlei Dr. Bahr für ZDNet, was Softwarehäuser und Programmierer bei der Erstellung von Smartphone-Apps rechtlich berücksichtigen müssen und welche Unterschiede zwischen den Plattformen iOS und Android bestehen. Der erste Teil beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten von App-Entwicklern.

Viele Firmen wollen derzeit vom boomenden Tablet- und Smartphone-Markt profitieren. Wer nicht direkt geschäftlich mit dem Marktsegment zu tun hat, wird dazu oft über eine eigene App nachdenken – entweder, um lediglich modern zu wirken, um damit bestimmte Marketingziele umzusetzen oder neue Geschäftsfelder zu erschließen. Da solche Anwendungen nicht jede Firma selbst programmieren kann, wenden sich die meisten an Entwickler mit entsprechendem Know-how. In vielen Fällen wird das
der Ausgangspunkt für die Geschäftsbeziehung und das Entwicklungsprojekt sein. Aber schon da laufern die ersten Fallstricke. Was müssen App-Entwickler berücksichtigen, wenn sie von ihrem Kunden einen entsprechenden Auftrag erhalten?

Schriftform

Machen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Auch wenn es vielleicht anfänglich mühsam ist – die Papierform ist die beste Möglichkeit, bestimmte Dinge vor Gericht nachzuweisen. Gerade wenn der Kunde eine juristische Person (also ein Unternehmen oder eine Organsiation) ist, wechselt nicht selten der Ansprechpartner. Der neue Sachbearbeiter kennt dann die getroffenen mündlichen Vereinbarungen nicht und der alte Ansprechpartner hat längst die Firma verlassen.

Es gilt also ausnahmslos der Grundsatz: Nur schriftliche Verträge! Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen und Erweiterungen des Auftrages. Verlassen Sie sich auch hier nicht auf mündliche Erklärungen, sondern fixieren diese auf Papier.

Genaue Leistungsbeschreibung

Das A und O des Vertrages zwischen Entwickler und Kunden ist die exakte Leistungsbeschreibung. Die Erstellung von Software, egal welcher Art und welchen Inhalts, ist stets kein statisches System, sondern vielmehr ein fortlaufender, sich ständig ändernder Prozess. Der Kunde erkennt erst im Laufe der Entwicklung, dass ihm Funktion B besser gefällt als die ursprünglich gewählte Funktion A. Oder der Programmierer entdeckt, dass das vom Kunden gewünschte Feature X so nicht funktioniert und schlägt deshalb das Feature Y vor. Es ist eine Binsenweisheit, dass die endgültige Fassung einer Software stets von der ursprünglich geplanten Version – mehr oder minder deutlich – abweicht. Es ist daher zwingend notwendig, dass zu Beginn des Vertrages der Inhalt klar und deutlich geklärt und schriftlich fixiert wird.

Herkömmlicherweise wird die Leistungsbeschreibung in einem sogenannten Lastenheft festgehalten. Ein Lastenheft beschreibt nichts anderes als die Gesamtheit der Anforderungen, die der Kunde an den App-Entwickler stellt. Das Lastenheft wird vom Kunden erstellt. Hieraus resultiert dann das sogenannte Pflichtenheft. In diesem Pflichtenheft erläutern der App-Entwickler, wie er die Anforderungen, die in dem Lastenheft erwähnt werden, erfüllen will. Das Pflichtenheft wird vom App-Entwickler erstellt. Das Lasten- und Pflichtenheft ist deswegen rechtlich von so enormer Bedeutung, weil es den Kern des Vertrages wiedergibt.

AUTOR

Die Kanzlei Dr. Bahr ...

... ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine eigene iPhone-App zur Verfügung.

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ZDNet.de Redaktion

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