Sozusagen als Kollateralschaden haben Verbraucher aus einem Streit zwischen zwei Stromanbietern jetzt interessante Erkenntnisse über die gesetzlich zulässigen Gepflogenheiten beim Versand von Werbe-SMS erhalten. Einer der Stromlieferanten ging gegen seinen Wettbewerb vor, weil dieser Werbe-SMS an die Tochter eines Kunden versendete, obwohl die ausdrückliche Einwilligung der Tochter nicht vorlag.
Nach Ansicht des klagenden Unternehmens reiche es nicht aus, dass die Ehefrau des Kunden die Telefonnummer der Tochter weitergegeben habe. Von einem Einverständnis der Tochter habe der Wettbewerber, der durch die Werbe-SMS einen Wechsel des Stromlieferanten vom Kläger auf sich selbst bezweckte, nicht ausgehen dürfen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen 6 W 99/11). Sie erklärten, dass die SMS als besondere Form der elektronischen Post und Verbraucherwerbung der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten bedürfe. Werde die Werbe-SMS ohne das Einverständnis versendet, sei von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.
Vorliegend habe die Tochter nicht eingewilligt, dass ihr Werbe-SMS zugesandt werden. Das beklagte Stromunternehmen habe auch nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgehen dürfen. Daran ändere auch nichts, dass ein enges Familienmitglied des Anschlussinhabers und Kunde des Beklagten die Handynummer weitergegeben habe. Da die Tochter die entsprechende Einwilligungserklärung nie gegenüber dem Beklagten gegeben habe, sei die Zusendung der Werbe-SMS wettbewerbswidrig und stelle eine unzumutbare Belästigung dar.
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