Ein Rechteinhaber an Filmwerken hatte festgestellt, dass einer seiner Filme in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Er erwirkte daraufhin einen Beschluss, durch den es dem Telefon- und Internetanbieter des Beklagten verboten wurde, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.
Als der vom Rechteinhaber wegen der Bereitstellung des Films in der Tauschbörse Beklagte dies erfuhr, legte er gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er erklärte, dass das Bundesverfassungsgericht eine derartige Speicherung verboten hätte. Die Speicherung der beauftragten Drittfirma sei daher unzulässig und der Beschluss unwirksam.
Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde jedoch zurück (Aktenzeichen 6 W 496/11). Die vom Kläger beauftragte Drittfirma habe die Daten speichern und weitergeben dürfen. Die Nutzer von Tauschbörsen dürften auf diesem Wege über die IP-Adressen ermittelt werden. Allein die Speicherung stelle noch keine Rechtsverletzung dar, da die Identität über die IP-Adresse noch nicht ermittelbar sei.
Das Bundesverfassungsgericht habe – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht anders entschieden, führte das Münchner Gericht in seiner Begründung aus. Zum einen habe sich die Rechtsprechung auf die gesetzliche Regelung in Paragraf 113a des Telekommunikationsgesetzes und nicht wie im vorliegenden Fall auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 101 Absatz 9 des Urhebergesetzes bezogen. Zum anderen unterliege die Gestattung der Auskunftserteilung dem Richtervorbehalt, so dass die Interessen der noch unbekannten Rechteinhaber geschützt würden.
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