Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Fragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs heute dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht um die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Geklagt hatte die VG Wort in vier Verfahren gegen Hersteller, Importeure und Händler von Druckern und PCs.
Gegenstand der Verfahren sind Forderungen der VG Wort nach Urheberrechtsabgaben für reprografische Vervielfältigungen für Drucker und PCs für Zeit von 2001 bis 2007. Mit der Abgabe sollen die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung zulässigen Vervielfältigungen abgegolten werden. Für jeden in dieser Zeit in Deutschland verkauften PC hatte die VG Wort 30 Euro Abgaben gefordert, pro Drucker sollen zwischen 10 und 300 Euro gezahlt werden. Die umstrittene Gesamtsumme für die Zeit von 2001 bis 2007 beziffert der Bitkom jedoch auf rund 900 Millionen Euro. Aus der Sicht seiner betroffenen Mitglieder ist die Entscheidung des EUGH also von erheblicher Bedeutung.
Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht München hatten den Klagen der VG Wort weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile jedoch auf und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dagegen in zwei weiteren Verfahren die Klagen der VG Wort abgewiesen. Die Revision gegen diese Urteile wies der BGH zurück. Allerding hob danach das Bundesverfassungsgericht sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – im Wesentlichen wegen formaler Mängel – auf und verwies die Fälle an ihn zurück.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um die im Gesetz vorgesehenen „mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage dürfte es – so der BGH – darauf ankommen, innerhalb welcher Geräteketten Drucker und PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet werden. Beispielsweise können mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Bei einer nur aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit ist dies nicht der Fall, da damit nur digitale Vorlagen vervielfältigen lassen.
Der BGH hat bislang die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Beim Beispiel der Funktionseinheit Scanner, PC und Drucker sei dies der Scanner. Der EuGH soll jetzt die Frage klären, ob es gerecht zugeht, wenn nicht Hersteller, Importeure und Händler von Druckern und PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines oder mehrerer anderer Geräte einer für Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette den Ausgleich an die Rechtsinhaber zu finanzieren haben. Gehören Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten, stellt laut BGH bei der Bemessung der Höhe der Vergütung noch die Frage, ob Rechtsinhaber auch dann einen Ausgleich erhalten müssen oder dürfen, wenn sie einer Vervielfältigung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.
Seit dem 1. Januar 2008 existiert ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, mit denen Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch angefertigt werden. Allerdings besteht Uneinigkeit über deren Höhe. Der Ende 2009 gegründet Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH), der von den großen internationalen Herstellern initiiert wurde, hatte sich mit der Zentralstelle für private Überspielrechte vertraglich geeinigt. Er zählt derzeit 31 Mitglieder, darunter inzwischen auch einige deutsche Anbieter und die wichtigsten Großhändler. Der Anfang 2010 gegründete Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie Zitco, in dem sich hauptsächlich deutsche Anbieter, Importeure und Händler organsiert haben, hält die Höhe der Forderungen für überzogen und setzt sich dagegen zur Wehr. Ihm gehören derzeit 43 Mitgliedsunternehmen an.
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