Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikalbum hatte festgestellt, dass dieses Album in einer P2P-Musiktauschbörse hochgeladen und zum Download angeboten wurde. Er mahnte den dafür verantwortlichen Tauschbörsenutzer ab. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat. Da er sich jedoch weigerte die Kosten zu begleichen, klagte der Rechteinhaber.
Er begehrte die Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000 Euro und Zahlung eines Schadenersatzes von 150 Euro pro Lied. Der Beklagte wandte ein, dass 15 Euro Schadenersatz ausreichend und angemessen seien. Dieser Betrag entspricht dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem Bitkom und der GEMA. Ihn hatte zum Beispiel das Landgericht Hamburg in einem früheren Verfahren zugrunde gelegt (Aktenzeichen 308 O 710/09).
Das Amtsgericht Hamburg gab jedoch dem Kläger Recht (Aktenzeichen 36A C 172/10). Es führte in seiner Begründung aus, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Kosten und den Schadensersatz in Höhe der geforderten Summe zu begleichen. Der Kläger könne anhand der Grundsätze der Lizenzanalogie den Schaden berechnen. Der herangezogene GEMA-Tarif, der in solchen Fällen circa 100 Euro pro Lied bei etwa 10.000 Streams vorsehe, sei für eine richterliche Schätzung als Anhaltspunkt geeignet. Hinzu komme ein Aufschlag von 50 Prozent, da die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und die damit zusammenhängenden Downloads nicht kontrollierbar seien.
Das Argument des Beklagten, 15 Euro pro Lied seien ausreichend, so wie es in Ausnahmefällen in der Rechtsprechung zu finden sei, greife im vorliegenden Fall nicht. Bei der Festsetzung des Betrages von 15 Euro hätten etwa 18 Jahre alte Musikaufnahmen zugrunde gelegen, deren Nachfrage äußert begrenzt gewesen sei.
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