Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 6. Juli 2011 einen Käufer gebrauchter Software zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten Software verurteilt (Aktenzeichen 2-06 O 576/09). Zudem bürdete ihm das Gericht die Zahlung von Schadenersatz und die Kosten des Prozesses auf. Das hat Microsoft heute mitgeteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In seiner Begründung habe das Gericht erklärt, dass sich Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks Gewissheit über das Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen müssen. „Die notarielle Bestätigung, die die hierzu erforderlichen Parameter nicht nennt, genügt nicht. Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS Usedsoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand“, zitiert Microsoft das Gericht in einer Pressemitteilung.
Dem Gericht zufolge hätte der Käufer einen lückenlosen Lizenzerwerb von ihm bis rückreichend zum ersten Erwerber nachweisen müssen. „Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Kunden sich nicht auf bloß selbst erstellte Lizenzurkunden, notarielle Bestätigungen und Lieferscheine verlassen sollten, wenn sie gebrauchte Software erwerben wollen“, sagt Swantje Richters, Justiziarin bei Microsoft Deutschland.
Ein Usedsoft-Sprecher stellt den Wert des Frankfurter Urteils ZDNet gegenüber dagegen in Frage: „Microsoft versucht hier erneut, mit einem Einzelfall den ganzen Software-Gebrauchthandel zu kriminalisieren. Tatsache ist: Viele andere deutsche Gerichte haben das Usedsoft-Geschäftsmodell immer wieder bestätigt. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft München hat das Notartestat-Modell ausdrücklich nicht beanstandet. Microsoft versucht lediglich, die Usedsoft-Kunden einzuschüchtern und an unsere Quellen zu gelangen, um diese auszutrocknen. Wir können unseren Kunden nur dringend raten, sich davon nicht einschüchtern zu lassen.“
Microsoft legt seine Ansichten zu gebrauchter Software unter gebrauchte-software.org ausführlich dar. Usedsoft schildert seine Sicht der Sach- und Rechtslage in einem Dossier zu gebrauchter Software auf seiner Website. Höchstricherliche Klärung zu Aspekten des Handels mit gebrauchter Software wurde eigentlich im Februar erwartet. Der BGH hat den Streit zwischen Usedsoft und Oracle jedoch an den EUGH verwiesen. Dessen Stellungnahme und das darauf basierende Urteil des Bundesgerichtshofes stehen noch aus.
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