Eine Fotografin hatte ein Foto unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution Share Alike 3.0 Unported“ veröffentlicht. Sie stellte das Bild damit zur freien Verfügung, verlangte jedoch die Nennung des Urheberrechts und des Lizenztextes. Der Betreiber einer Website veröffentliche das Bild jedoch, ohne diese erforderlichen Angaben auf seiner Seite zu machen. Die Fotografin wandte sich daraufhin an die Justiz.
Das Landgericht Berlin kam dem Ansinnen der Fotografin nach und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, indem es die beantragte einstweilige Verfügung erließ (Aktenzeichen 16 O 458/10). Das Foto genieße urheberrechtlichen Schutz.
Der Beklagte kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine Rechteeinräumung auf Basis der Creative-Commons-Lizenz stützen, da die vorgegebenen Bedingungen – also die Namensnennung und die Veröffentlichung des Lizenztextes – nicht eingehalten seien. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch eine unberechtigte Nutzung vorliegt.
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