Ein Kunde hatte bei einem Onlinehändler zwei Softwarepakete erworben. Sie wurden als „Microsoft Office 2007 Standard Upgrade inkl. Support, inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie, Deutsch, inklusive Zweitlizenz für einen tragbaren Computer nebst den dazugehörigen Datenträgern und Hardboxen“ beworben. In der Produktbeschreibung wurden zudem die Umstände dargelegt, unter denen ein Käufer das Upgrade auf Microsoft Office 2010 kostenfrei in Anspruch nehmen kann. Eine zeitliche Einschränkung wurde daraus nicht ersichtlich.
Dass sie existiert, stelte der Käufer erst nach Erhalt der Softwarepakete fest. Da er nicht darauf hingewiesen worden sei und auch die Beschreibung im Internet nicht eindeutig sei, begehrte er die Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung eines Schadenersatzes.
Das Amtsgericht Essen gab ihm Recht (Aktenzeichen 29 C 502/10). Es führte in seiner Begründung aus, dass eine zeitliche Beschränkung der Upgrade-Option nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Der Verkäufer sei verpflichtet gewesen, den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages darauf aufmerksam zu machen. Auch hätte die Beschreibung des Produktes im Internet so gestaltet werden müssen, dass für den Kunden eindeutig sei, welches Upgrade er erwerbe. Bei diesem Umstand handle es sich um eine kaufentscheidende Tatsache. Denn die Bereitschaft, lediglich ein zeitlich begrenzte Aktualisierungsmöglichkeit zu erwerben, sei gering. Vielmehr dürfe der Käufer erwarten, dass die Funktion unbegrenzt zur Verfügung stehe.
Da der Händler dem Kunden auch trotz einer ihm gesetzten Frist kein Upgrade zur Verfügung gestellt hatte, hatte der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Höhe des Schadenersatzes ermittelte das Gericht anhand des für den Kunden durch die Beschaffung einer gleichwertigen Software entstandenen Zusatzkosten. Sie lagen bei insgesamt rund 60 Euro.
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