Rundfunkteilnehmer, die in einem beruflich genutzten Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung einen internetfähigen Rechner betreiben, müssen für diesen keine zusätzlichen Gebühren zahlen, wenn bereits in den privat genutzten Räumen Rundfunkgeräte angemeldet sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern in letzter Instanz entschieden (Aktenzeichen BVerwG 6 C 15.10; BVerwG 6 C 45.10; BVerwG 6 C 20.11). Damit bestätigten die Leipziger Richter drei vorinstanzliche Urteile.
In den drei verhandelten Fällen hatten die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für beruflich genutzte PCs in Privatwohungen gesondert Rundfunkgebühren verlangt, während sich die Kläger auf die Gebührenberfreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben, wogegen der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk und der Südwestrundfunk mehrfach in Revision gegangen waren.
Paragraf 5 Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertags (PDF) bestimmt jedoch, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige PCs „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ keine Gebühren zu entrichten sind. Voraussetzung ist, dass „die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden“.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass sie auch dann anzuwenden ist, „wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist“. Dabei komme es nicht darauf an, „ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird“.
Zu dieser Bewertung sei das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle, heißt es in einer Mitteilung. Denn einerseits seien solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, Smartphones) und entzögen sich deshalb einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienten sie – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern als reines Arbeitsmittel.
„Ich freue mich sehr, dass Vernunft und Gerechtigkeit gesiegt haben, ärgere mich aber trotzdem, dass die ganzen Prozesskosten nun von allen Gebührenzahlern getragen werden müssen – mit fremden Gebührengeldern lässt sich leicht prozessieren“, sagte Uwe Hanss, Webdesigner sowie Herausgeber des Online-Magazins CARVING-SKI.de und einer der Kläger, gegenüber ZDNet. „Ich zahle gerne meine privaten GEZ-Gebühren, weil ich auch oft Dokumentationen und Reportagen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen sehe, aber doppelt und zu Unrecht kassieren, kann nicht sein. Weiter frage ich mich, ob die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten so viele Angebote in Radio, TV und Internet brauchen, oder Millionengagen an Topverdiener wie Gottschalk oder Jauch zahlen müssen. Das gehört sicherlich nicht zur gebührenfinanzierten Grundversorgung.“
Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten schätzen, dass aufgrund des Leipziger Urteils nun rund 20.000 Betroffene weniger Gebühren zahlen müssen. „Die Rundfunkanstalten bedauern dieses Urteil. Wir waren der Meinung, dass die Vorschrift, um die es hier geht, anders auszulegen ist. Aber wir respektieren natürlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts“, erklärte SWR-Justiziar Hermann Eicher gegenüber der ARD.
Solche Probleme dürften sich mit der für 2013 geplanten Neuregelung für Rundfunkgebühren erledigen. Dann werden die Gebühren nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob nur eins oder mehrere Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind. Die Gebühr wird aber auch dann fällig, falls überhaupt kein Fernseher, Radio, Computer oder anderes internetfähiges Gerät zum Empfang bereitstehen. Die Gebühr soll höchstens der bisherigen Abgabe auf Fernsehen und Hörfunk entsprechen. Diese beträgt derzeit 17,98 Euro im Monat, wer nur ein Radio hat, zahlt 5,76 Euro.
Von dem neuen System werden in erster Linie Haushalte profitieren, in denen erwachsene Kinder oder die Großeltern wohnen. Sie müssen bisher pro Kopf zahlen. Gleiches gilt für Wohngemeinschaften, in denen mehrere Empfangsgeräte genutzt werden. Für Zweit- und Ferienwohnungen ist ein ermäßigter Zuschlag vorgesehen. Das Nachsehen haben dagegen diejenigen, die keinerlei Geräte besitzen und trotzdem zur Kasse gebeten werden. Zusätzliche Einnahmen erhofft sich die Politik auch von Betrieben, die bislang keine Rundfunkgebühren zahlen. Sie müssen allerdings nicht jedes Gerät einzeln anmelden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung gestaffelt nach der Zahl der Angestellten und Standorte.
Erstmals liegen Preise für Verbraucher vor. Sie zahlen weniger als Geschäftskunden. Dafür beschränkt Microsoft den…
Die Entwickler arbeiten noch an weiteren „Verfeinerungen“. Windows Insider erhalten nun wohl eine erste Vorschau…
Laut Bitkom-Umfrage werden in jedem dritten Unternehmen in Deutschland private KI-Zugänge genutzt. Tendenz steigend.
2023 erlitten neun von zehn Unternehmen in der DACH-Region Umsatzverluste und Kurseinbrüche in Folge von…
Der Report „Pacific Rim“ von Sophos beschreibt Katz-und-Maus-Spiel aus Angriffs- und Verteidigungsoperationen mit staatlich unterstützten…
NVIDIA DGX SuperPOD soll voraussichtlich Mitte 2025 in Betrieb genommen und für Forschungsberechnungen genutzt werden.